Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der rückabzuwickelnde Grundstückskaufvertrag eine Bauverpflichtung des Käufers beinhaltet, steht dem Käufer wegen sog. sachändernder Verwendungen weder ein Verwendungsersatzanspruch gem. §§ 346, 347 BGB a.F., § 994 BGB zu noch ein Bereicherungsanspruch (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 27.6.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118).

2. Dass eine sog. sachändernde Verwendung nicht als Verwendung gem. § 994 BGB zu qualifizieren ist, hindert die Annahme eines Wegnahmerechts gem. § 997 BGB nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 26.2.1994 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157).

3. Die Vereitelung eines Wegnahmerechts gem. § 997 BGB kann einen Schadensersatz gem. § 280 BGB a.F. begründen (Anschluss an OLG Oldenburg, Urt. v. 16.2.1994 - 3 U 14/93, NJW-RR 1995, 150).

4. Zur Frage, ob ein Billigkeitsausgleich gem. § 242 BGB vorzunehmen ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Wegnahmerecht durch Verkauf vereitelt und sich die sachändernde Verwendung bezahlen lässt.

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen 3 O 13/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der beklagten Gemeinde wird das am 24.5.2005 verkündete Urteil des LG Rostock dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Streithelfers in erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem OLG Rostock mit dem Aktenzeichen 7 U 126/04.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Gemeinde bzw. der Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche geltend mit der Behauptung, die beklagte Gemeinde hätte eine Wegnahme bzw. Verwertung der von ihm errichteten Tennishallen vereitelt.

Der Kläger, ständig vertreten durch seinen wegen Subventionsbetruges im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Investitionsvorhaben vom LG Nürnberg-Fürth rechtskräftig verurteilten Vater Herrn ..., kaufte mit am 24.5.1994 beurkundeten Vertrag von der beklagten Gemeinde ein Grundstück von ungefähr 70.000 qm Größe. Der Vertrag bestimmte u.a. Folgendes:

§ 2 Kaufobjekt

1. ...

2. Der Erwerb des Grundstücks erfolgt zum Zwecke der Bebauung mit einer multifunktionellen Sportanlage gemäß eines im Auftrage und auf Kosten des Käufers noch zu erstellenden und durch die Gemeindevertretung zu verabschiedenden Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP).

Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 4 Wochen nach dem entsprechenden Aufstellungsbeschluss der Gemeinde die Bestellung des VEP in Auftrag zu geben.

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer insoweit von allen im Zusammenhang mit seinem Vorhaben entstehenden Kosten freizuhalten, soweit diese zur baurechtlichen Realisierung des Vorhabens notwendig sind.

§ 3 Kaufpreis und Fälligkeit

1. ...

2. Der Kaufpreis enthält keinerlei Erschließungsleistungen; dem Käufer ist bekannt, dass er unerschlossenes Gelände erwirbt.

3. Der gesamte Kaufpreis ist binnen 28 Tagen auf das Konto der Gemeinde einzuzahlen, nachdem der Notar dem Käufer schriftlich bestätigt hat, dass

  • die nachbewilligte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
  • alle zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages und zu seinem Vollzug erforderlichen

Genehmigungen und Bescheide mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen.

Der Notar hat ausführlich über die Gefahren der Kaufpreiszahlung vor Gewährleistung lastenfreier Eigentumsumschreibung im Grundbuch, vor Rechtswirksamkeit dieses Vertrages, vor Erteilung der behördlichen Genehmigungen hingewiesen.

4. In jedem Falle ist der Kaufpreis erst zur Zahlung fällig, wenn der VEP Rechtskraft erlangt hat, was durch die Gemeinde dem Käufer und dem Notar anzuzeigen ist.

Sollte die Kaufpreisfälligkeit bis zum 31.12.1994 nicht eingetreten sein oder nicht absehbar sein, dass der VEP rechtskräftig wird, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist durch eingeschriebenen Brief ggü. dem Notar zu erklären; er kann nur bis spätestens 30.6.1995 ausgeübt werden.

In jedem Falle ist die Gemeinde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn auf Seiten des Käufers ein schuldhaftes Verhalten gegeben ist.

5. ...

Für den Fall, dass der Käufer bereits vor Rechtskraft des VEP auf dem gekauften Gelände mit der Erschließung und Bebauung begonnen hat, erlischt sein Rücktrittsrecht. In diesem Fall ist der Kaufpreis mit Erschließungs- bzw. Baubeginn fällig.

6. Die Auszahlung erfolgte auf das Konto der Gemeinde bei der ...

Erfüllt der Käufer seine Zahlungsfrist nicht fristgerecht, wird die Gemeinde eine kalendermäßig bestimmte Nachfrist von höchstens 10 Tagen setzen. Zahlt der Käufer auch innerhalb der Frist nicht oder nicht vollständig, ist die Gemeinde zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt ist ggü. dem Notar schriftlich zu erklären. Der Käufer bleibt verpflichtet, alle bis dahin entstandenen Kosten dieses Vertrages und seines Vollzugs zu tragen. ...

§ 7 Besitzübe...

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