Leitsatz (amtlich)

1. Klagt der Zedent einer bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit abgetretenen Forderung diese ohne Offenlegung der Abtretung als eigenes Recht ein und erklärt er, nachdem er gegen das seine Klage abweisende Sachurteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, zusammen mit dem Zessionar, dass Letzterer den Berufungsrechtsstreit an seiner Stelle fortführe, hängt der Parteiwechsel nicht von der Einwilligung der beklagten Partei ab. Sowohl für den Eintritt des Zessionars in den als auch für das Ausscheiden des Zedenten aus dem Rechtsstreit sind in diesem Fall ausschließlich die in § 533 ZPO bestimmten Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung maßgeblich.

2. Zur Rechtzeitigkeit des Verlangens nach einer Prozesskostensicherheit, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Berufungsrechtsstreits eintreten.

 

Normenkette

ZPO §§ 110-111, 263, 265, 269, 280, 325, 532-533, 696; BGB § 407

 

Tenor

1. Der von den Klägerinnen erklärte Parteiwechsel ist wirksam. Infolgedessen ist alleinige Klägerin nunmehr die [...].

2. Der Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Klage begehrte die in erster Instanz als alleinige Klägerin auftretende [...] (im Weiteren: frühere Klägerin), bei der es sich um ein Bauträgerunternehmen handelt, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 185.170,00 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Bei dem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) geltend gemachten Hauptsachebetrag handelt es sich in der Summe um Bearbeitungsgebühren, die die Beklagte der früheren Klägerin anlässlich der Ausreichung verschiedener Darlehen berechnet und vereinnahmt hat.

Dem streitigen Verfahren ging ein Mahnverfahren voraus. Auf den am 28.12.2012 beim Mahngericht eingegangenen Mahnantrag der früheren Klägerin hin wurde am 02.01.2013 ein Mahnbescheid erlassen und der Beklagten am 09.01.2013 zugestellt. Nach Eingang eines Widerspruchs der Beklagten am 17.01.2013 benachrichtigte das Mahngericht die frühere Klägerin und forderte diese mit Verfügung vom 21.01.2013 auf, die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens einzuzahlen. Nach der Zahlung des angeforderten Betrags durch die frühere Klägerin am 27.05.2013 und dem am 03.06.2013 erfolgten Zahlungseingang bei der Gerichtskasse gab das Mahngericht das Verfahren am selben Tag an das LG Nürnberg-Fürth ab, bei dem die Akten am 10.06.2013 eingegangen sind.

Nach der von den Klägerinnen vorgelegten schriftlichen Abtretungsvereinbarung (Anlage K 22) trat die frühere Klägerin u.a. die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte am 21.01.2013 an die [...] (im Weiteren: neue Klägerin) ab. Dem Inhalt der Vereinbarung entsprechend erfolgte die Abtretung zunächst still und die frühere Klägerin war ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche klageweise geltend zu machen.

Mit Endurteil vom 18.03.2015 wies das LG Nürnberg-Fürth die Klage in der Sache ab, weil es sich bei den vereinbarten Bearbeitungsentgeltklauseln nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handeln würde.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 26.03.2015 zugestellte Urteil legte die frühere Klägerin mit am 01.04.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.05.2015.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19.05.2015, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zusammen mit dem Schriftsatz vom 19.05.2015 am 21.05.2015 zugestellt worden ist, wurde die Beklagte aufgefordert, auf das Berufungsvorbringen bis spätestens 23.06.2015 zu erwidern.

Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.05.2015 zeigten die Prozessbevollmächtigten der früheren Klägerin unter Vorlage einer Vollmachtskopie an, von der neuen Klägerin mit deren anwaltlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Zugleich erklärten sie namens beider Klägerinnen, dass die neue Klägerin anstelle der früheren Klägerin das Berufungsverfahren fortführe. Außerdem nahmen sie namens der neuen Klägerin auf das bisherige erstinstanzliche Vorbringen der früheren Klägerin, auf deren Berufungsschrift sowie auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2015 vollinhaltlich Bezug und kündigten an, in der mündlichen Verhandlung die von der bisherigen Berufungsklägerin formulierten Berufungsanträge zu stellen.

Im Schriftsatz vom 20.05.2015 teilten die Klägerinnen des Weiteren mit, dass "[neue Klägerin] mit heutiger Wirkung gegenüber der ursprünglichen Klägerin [...] [ihre Ermächtigung] zurückgenommen [habe]".

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.05.2015 wurde der Beklagten eine Frist bis zum 23.06.2015 zur Stellungnahme auf den ihr am 26.05.2015 zugestellten Schriftsatz vom 20.05.2015 gesetzt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24.06.2015 wurden auf den am ...

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