Entscheidungsstichwort (Thema)

Ziff. 2.1.1.1. AUB 2000 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Normenkette

AUB 2000 Ziff. 2.1.1.1; AUB 2000 Ziff. 7; BGB §§ 242, 307 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 06.07.2004; Aktenzeichen 10 O 10/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 6.7.2004 - 10 O 10/04 - wird zurückgewiesen

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Zahlung von 18.725 EUR als Invaliditätsentschädigung und 424 EUR an Krankenhaustagegeld bzw. Genesungsgeld in Anspruch.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Eine Invaliditätsentschädigung könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er die ärztliche Feststellung seiner Invalidität entgegen den Bestimmungen des Versicherungsvertrages nicht innerhalb der Frist von 18 Monaten veranlasst habe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld habe er die Klagefrist aus § 12 Abs. 3 VVG versäumt. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag aus erster Instanz weiter. Das LG habe nicht erkannt, dass die Beklagte aus § 242 BGB gehindert sei, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen. Sie habe nämlich mit Schreiben vom 8.11.2002 erklärt, dass sie "im Falle einer Invalidität einen Vorschaden i.H.v. 80 % berücksichtigen" werde. Damit habe sie eine Invalidität des Klägers anerkannt. Auch aus dem mit Schreiben vom 5.11.2002 übersandten Formular ergebe sich nicht, dass die Beklagte auf der Vorlage der ärztlichen Bestätigung bestehe. Schließlich sei die Klausel, auf die sich die Versicherung berufe und die das LG zugrunde gelegt habe, überraschend und daher unwirksam.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG Mannheim vom 6.7.2004 - 10 O 10/04 - wird abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 19.149 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.9.2003 verurteilt.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klausel sei nicht überraschend. Die Beklagte habe den Kläger in dem Schreiben vom 5.11.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die Geltendmachung der Invaliditätsentschädigung eine ärztliche Bestätigung benötige und diese innerhalb von 18 Monaten nach dem Schadensereignis vorgelegt werden müsse. Dies habe der Kläger nicht getan, so dass die formalen Voraussetzungen für die Versicherungsleistung nicht vorlägen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II.A. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit der Anspruch auf Erstattung weiterer 424 EUR betroffen ist. Eine Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht beruht. Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss (BGHZ 22, 272; NJW-RR 2001, 789; BGH v. 16.8.2000 - XII ZB 65/00, MDR 1998, 791 = NJW 1998, 1399; v. 12.3.1991 - XI ZR 85/90, MDR 1991, 791 = NJW 1991, 1683). Ein Berufungsangriff gegen die Abweisung der Forderung auf Krankenhaustagegeld kann der Berufungsbegründung nicht entnommen werden.

B. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das LG Mannheim hat die Klage mit Recht abgewiesen.

1. Aus dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsschein ergibt sich, dass dem Versicherungsverhältnis die AUB 2000 der Beklagten zugrunde liegen. Deren Ziff. 2.1.1. 1 bestimmt unter der Überschrift "Voraussetzungen für die Leistung":

"Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden."

a) Eine den Vertragsbedingungen entsprechende ärztliche Feststellung der Invalidität ist nicht gegeben. Aus einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung muss sich die ärztlicherseits angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben, ohne dass beides richtig sein muss. Die Angabe eines bestimmten Grades der unfallbedingten Invalidität ist nicht erforderlich (BGH r+s 1997, 84; v. 16.12.1987 - IVa ZR 195/86, MDR 1988, 387 = VersR 1988, 286; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., AUB 94 § 7, Rz. 14). Unfallzeitpunkt war der 7.3.2002. Am 16.4.2004 wurde die teilweise Invalidität des Klägers erstmals ärztlich bestätigt. Zuvor hatte der Kläger Befundberichte eingereicht, die lediglich den Schaden am Schultergelenk beschreiben. Du...

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