Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit des Rechtsform- und Haftungszusatzes "gUG (haftungsbeschränkt)"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" ist kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz in der Firma einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.04.2020; Aktenzeichen II ZB 13/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts -Registergericht - Mannheim vom 07.06.2018, Az. 00 AR 1196/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR

 

Gründe

I. Die beteiligte Gesellschaft hat ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma "K. gUG (haftungsbeschränkt)" angemeldet. Die Abkürzung "gUG" steht dabei für "gemeinnützige Unternehmergesellschaft".

Das Amtsgericht - Registergericht - Mannheim (Rechtspfleger) wies auf die Unzulässigkeit des gewählten Rechtsform- und Haftungszusatzes "gUG (haftungsbeschränkt)" hin und teilte mit, dass gegen einen Zusatz "gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)" keine Bedenken bestünden. Die Beteiligte ging demgegenüber von der Zulässigkeit des gewählten Firmenzusatzes aus.

Mit dem angegriffenen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 07.06.2018 hat das Registergericht die Anmeldung förmlich beanstandet und unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen Gelegenheit zum Nachweis einer Änderung der Firma und zur Vorlage einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit gegeben (Hauptband AS 11 f.). Nachfolgend hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Schreiben um eine förmliche Zwischenverfügung handle.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 13.06.2018 zugestellte Schreiben richtet sich die mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.06.2018 eingelegte Beschwerde der Beteiligten, mit welcher die Gemeinnützigkeitsbestätigung des Finanzamts nachgereicht und die Eintragung mit der Firma "K. gUG (haftungsbeschränkt)" beantragt wurde (Hauptband AS 28 ff.).

Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2018 teilweise abgeholfen, soweit die Vorlage der Gemeinnützigkeitsbescheinigung verlangt war, und das Verfahren unter Nichtabhilfe im Übrigen dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Hauptband AS 35 f.). Die Beteiligte hat ihre Beschwerde ergänzend begründet und sich zu der Nichtabhilfeentscheidung geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Bei dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen und förmlich zugestellten Schreiben vom 07.06.2018 handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts nach § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, die mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 58 Abs. 1 Halbs. 2, 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Dass die Zwischenverfügung nicht in der Form eines Beschlusses ergangen ist, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, B. v. 23.03.2010 - 8 W 139/10 -, juris Rn. 18 ff., 22).

In der Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 25.06.2018 ist die Zwischenverfügung Gegenstand der Beschwerde. Das Rechtsmittel kann im Übrigen auch nur so verstanden werden, dass es sich - was zulässig ist (vgl. BayObLGZ 1970, S. 133 ≪135 ≫; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rn. 2439) - allein gegen die Beanstandung der gewählten Firma richtet, während die Zwischenverfügung in Bezug auf die nachgereichte Gemeinnützigkeitsbescheinigung hingenommen wird. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt (§§ 59 ff. FamFG).

2. Die Zwischenverfügung ist unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

a) Das Registergericht hat die Zulässigkeit der von der Beteiligten gewählten Firma von Amts wegen zu prüfen (§ 9c Abs. 2 Nr. 1 GmbHG, § 26 FamFG) und kann die Behebung eines insofern festgestellten Mangels im Wege der Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG aufgeben (vgl. Cziupka, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 4 GmbHG, Rn. 88). Dass hierfür ein Beschluss der Gesellschafter notwendig ist, steht dem Erlass der Zwischenverfügung nicht entgegen. Denn dieser dient nur der von § 382 Abs. 4 FamFG zugelassenen Korrektur einer bereits angemeldeten, registerpflichtigen Tatsache (vgl. Krafka, NZG 2019, S. 9 ≪10 ≫ m.w.N.).

b) Dass die Zwischenverfügung nicht in der Form eines Beschlusses (§ 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ergangen ist, führt ebenfalls nicht zu ihrer Aufhebung (vgl. Krafka, NZG 2019, S. 9 ≪11 ≫ m.w.N.; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rn. 8; a.A. OLG Düsseldorf, NZG 2017, S. 663 ≪664 Rn. 14 ≫; OLG Jena, BeckRS 2016, 19872; Heinemann, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 382 Rn. 25). Denn von dem Grundsatz einer Entscheidung durch Beschluss kann gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Registersachen durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in § 382 Abs. 4 FamFG Gebrauch gemac...

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