Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 22.09.2004; Aktenzeichen 82 O 72/03)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 22.9.2004 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses zum Zinsausspruch dahin gehend ergänzt wird, dass die bare Zuzahlung von 18,21 EUR pro Stamm- und Vorzugsaktie ab dem 1.12.2000 bis zum 11.4.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszins und seit dem 12.4.2002 mit 2 % über dem Basiszins des § 247 BGB zu verzinsen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin, die auch die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.

Der Beschwerdewert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller waren Aktionäre der F. Lebensversicherung AG Köln (im Folgenden F. Leben). Diese wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 21.6.2000, dem ihre Hauptversammlung am 18.8.2000 zugestimmt hatte, auf die Zürich F. Lebensversicherung AG (im Folgenden Zürich Leben) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde in die Handelsregister der übertragenden Gesellschaft am 24.10.2000 und der übernehmenden Gesellschaft am 30.10.2000 eingetragen. Sie wurde am 30.11.2000 für die F. Leben und am 24.11.2000 für die Zürich Leben im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Den durch die Verschmelzung ausscheidenden Aktionären der F. Lebensversicherung AG wurden für je eine auf den Namen lautende Aktie Lit. A (Stammaktie) und Lit. B (Vorzugsaktie) der F. Lebensversicherung AG im Nennbetrag von 50 DM eine auf den Namen lautende Stückaktie der F. Lebensversicherung AG ohne Vinkulierung mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 50 DM je Aktie und Gewinnberechtigung ab dem 1.1.2000 gewährt.

Die Antragsteller haben die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung mit der Begründung beantragt, das in dem Verschmelzungsvertrag vom 21.6.2000 ermittelte Umtauschverhältnis der Aktien sei unangemessen. Die Antragsteller haben hierzu vorgetragen, die Herleitung der Unternehmenswerte sei nicht plausibel. Anhand wichtiger Kennzahlen sog. Bestands- und Stromgrößen (Kapitalanlagen, Eigenkapital, Versicherungsbestand, Bruttobeträge, Beträge insgesamt usw.) ergebe sich ein günstigeres Umtauschverhältnis von etwa 16 % zugunsten der Aktionäre der F. Leben.

Die Antragsteller haben beantragt, gem. § 15 UmwG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung für die Aktionäre der F. Lebensversicherung AG festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das LG hat zu der Frage der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. & H. Mit Beschluss vom 22.9.2004 hat das LG für jede Stammaktie und Vorzugsaktie der F. Lebensversicherung AG im Nennwert von 50 DM eine bare Zuzahlung i.H.v. 18,21 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, nach dem Inhalt des Gutachtens vom 25.6.2004 sei ein Umtauschverhältnis 1 : 0,95209 angemessen.

Gegen diesen Beschluss richten sich die fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsteller. Die Antragstellerin zu 1) ist der Ansicht, die Verzinsung der baren Zuzahlung habe am Tag der Hauptversammlung zu beginnen. Weiter sei unwahrscheinlich, dass die Umtauschverhältnisse bis auf einen Betrag von 0,02 DM wertidentisch seien. Eine Überprüfung lasse sich jedoch nur anhand der Arbeitspapiere des Verschmelzungsprüfers nachvollziehen. Der Antragsgegnerin möge auferlegt werden, diese Arbeitspapiere vorzulegen. Erst dann lasse sich "anhand der Analyse der Bewertungsrelevanz der Informationsbeschaffung, des eingesetzten Instrumentariums zur Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse, der gewählten Bewertungsmaßstäbe (Annahmen und Berechnungen), der dokumentierten Plausibilitätsüberlegungen und der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung (AFA 2/1983) der Vorgutachter verlässlich und für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar feststellen, ob das Ergebnis der Überprüfung zu einer Neubewertung zwingt bzw. inwieweit die Einwendungen der Antragsteller begründet sind oder nicht". Zu dem Gutachten der Sachverständigen G. & H. könne nicht Stellung genommen werden, da die auf S. 2, vorletzter Absatz des Gutachtens konstruierten Kautelen nicht erfüllt seien. Der Unterzeichner der Beschwerdeschrift sei nicht Minderheitsaktionär, sondern Verfahrensbevollmächtigter eines Minderheitsaktionärs.

Der Antragsteller zu 2) ist der Ansicht, die bare Zuzahlung sei unzureichend, da die Zuführungsquote zur Rückstellung für Beitragserstattungen bei der F. Lebensversicherung mit 95 % höher angesetzt worden sei als bei der Antragsgegnerin, bei der nur 94 % zum Ansatz gekommen seien. Diese Ungleichbehandlung zum Nachteil der ehemaligen F.-Aktionäre sei zu korrigieren. Im Übrigen sieht der Antragsteller zu 2) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verschmelzungsrelation ...

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