Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 06.02.2008)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu 2) vorab ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A.

Die Antragsteller waren Aktionäre der A..

Die A. wurde mit Verschmelzungsvertrag vom auf die B. verschmolzen. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am und wurde am im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zum betrug das Grundkapital der A. und war in Namensaktien im Nennwert von je DM eingeteilt; davon hielt die B. %. Diese verfügte über ein Grundkapital von DM, das in vinkulierte Namensaktien im Nennbetrag von je DM und Inhaberaktien im Nennwert von je DM eingeteilt war.

Der Verschmelzungsvertrag sieht in § 2 als Gegenleistung für die Aktionäre der A. für je Namensaktien der A. im Nennbetrag von je DM Inhaberaktien der B. im Nennbetrag von je DM sowie eine bare Zuzahlung in Höhe von DM je Namensaktie der A. im Nennbetrag von DM vor. Für den Fall, dass die B. einem Aktionär eine weitere bare Zuzahlung gewährt, um eine zu niedrige Bemessung des Umtauschverhältnisses auszugleichen, hat sich die B. verpflichtet, alle übrigen außenstehenden Aktionäre der A. durch eine entsprechende bare Zuzahlung gleichzustellen. Die Gesellschaften erstatteten gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG unter dem einen gemeinsamen Bericht über die Verschmelzung, in dem das angemessene Umtauschverhältnis sowie die bare Zuzahlung für die außenstehenden Aktionäre der A. aufgrund eines Bewertungsgutachtens der K. festgelegt worden ist. Den Verschmelzungsbericht haben die S. hinsichtlich der B. und die D. hinsichtlich der B. als Verschmelzungsprüfer geprüft.

Die Antragsteller haben das Umtauschverhältnis für unzureichend gehalten und die Festsetzung einer höheren baren Zuzahlung beantragt.

Das Landgericht hat mit Beweisbeschlüssen vom 16. Juni 1999, 15. Mai 2002 und 3. Dezember 2003 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob das dem Verschmelzungsvertrag zugrunde liegende Umtauschverhältnis angemessen ist. Auf der Grundlage dieser Gutachten hat es die Anträge der Antragsteller mit Beschluss vom 6. Februar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung über das im Verschmelzungsvertrag bereits festgelegte Maß von DM pro Aktie der A. hinaus hätten. Das Umtauschverhältnis sei nach dem Ergebnis der Gutachten nicht zu beanstanden. Nach Anpassungen der Bewertungsparameter seien die Sachverständigen U. zu einem Umtauschverhältnis im Rahmen der Verschmelzung der A. auf die damalige B. von A.-Aktien für B.-Aktien gelangt. Dies entspreche einer Umtauschrelation von . Demgegenüber habe das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis A.-Aktien für B.-Aktien betragen, was einer Relation von entspreche. Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken seien nicht geeignet, das von den gerichtlichen Sachverständigen als angemessen und sachgerecht beurteilte Umtauschverhältnis in Zweifel zu ziehen.

Hiergegen hat die Antragstellerin zu 2) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie meint, der bei der A. angesetzte Risikozuschlag sei mit % zu hoch bemessen. Dieses müsse risikoloser sein als das sonstige , weil mit einem geringeren Risikozuschlag behaftet sei. Des weiteren sei bei der Bewertung fälschlich ein konzernfremdes nicht berücksichtigt worden. Dies hätte jedoch einfließen müssen, weil die A. sich nur verpflichtet habe, für den Zeitraum von drei Jahren ab dem ein solches nicht zu betreiben, so dass ab Mitte des Planjahres wieder mit zusätzlichen Erträgen aus einem solchen hätte gerechnet werden müssen. Schließlich sei auch die Annahme eines dauerhaft negativen versicherungstechnischen Netto-Ergebnisses fehlerhaft, weil es der Lebenserfahrung widerspreche, dass ein defizitäres Geschäft dauerhaft fortgeführt werde.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Köln eine angemessene Barzuzahlung festzusetzen.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde, indem sie die angegriffene Entscheidung verteidigt.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) ist gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 1 SpruchG, § 22 FGG zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht. Da sie nach dem 1. September 2003 eingelegt worden ist, sind die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG - lediglich - auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden.

II.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung zurückgewie...

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