Verfahrensgang

LG Zwickau (Urteil vom 04.02.2016; Aktenzeichen 1 O 1140/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2017; Aktenzeichen VI ZR 477/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Zwickau vom 04.02.2016, Az.: 1 O 1140/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ihr entstandene Aufwendungen für den Geschädigten M. W. gemäß § 110 SGB VII gegen den Beklagten geltend.

Der Geschädigte war am 16.04.2009 in R. bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach gestürzt und dabei schwer verletzt worden.

Durch ordentliche Kündigung vom 27.06.2009 ist das Arbeitsverhältnis des Geschädigten durch den Beklagten zum 31.07.2009 beendet worden. Vom 14.10.2010 bis zum 11.10.2011 bezog der Geschädigte Arbeitslosengeld i.H.v. insgesamt 16.059,06 EUR, dessen Ersatz die Klägerin nunmehr von dem Beklagten begehrt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen Kleinbetrieb mit 4 Mitarbeitern handelt. Mit Schreiben vom 01.11.2013 (Anl. B2), welches der Beklagte zum Gegenstand seines Vortrages macht, hatte dieser gegenüber der Klägerin einen Zusammenhang zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnis und dem Arbeitsunfall bestritten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung überhaupt Sozialversicherungsträger i.S.v. § 110 SGB VII sei. Jedenfalls würde ein solcher Anspruch jedoch daran scheitern, dass sie keine Leistungen aus Anlass des Arbeitsunfalls erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil, das der Klägerin am 15.02.2016 zugestellt wurde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.02.2016, per Telefax eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2016, beim Oberlandesgericht am selben Tag per Telefax eingegangen, hat die Klägerin ihre Berufung wie folgt begründet:

Zu Unrecht habe das LG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei im Rahmen des § 110 SGB VII anspruchsberechtigt. Entscheidend sei, dass der Versicherte der Klägerin durch das zugrunde liegende Schadensereignis derart schwer verletzt wurde, dass er in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten könne. Zwar sei er durch das Unfallgeschehen nicht dauerhaft erwerbsunfähig geworden, ihm sei es aber nicht mehr möglich, in einem qualifizierten Beruf zu arbeiten. Würde man der Argumentation des LG folgen, wäre auch ein Regress nach § 116 SGB X mangels Kongruenz für die Klägerin nicht möglich. Dass der Gesetzgeber diese Argumentation abgelehnt habe, werde durch § 116 Abs. 10 SGB X deutlich. Im Übrigen unterscheide sich die Art ihrer Leistung und deren Grund nicht von denen der Berufsgenossenschaften. Auch eine Unfallrente werde nicht wegen des Arbeitsunfalls gezahlt, sondern wegen der daraus entwickelten Gesundheitsbeeinträchtigung. Die Klägerin leiste ebenfalls wegen einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung, da diese hier zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt habe. Während § 116 SGB X eine Kongruenz zwischen Schaden und Leistung durch den Träger voraussetze, sei im Rahmen des § 110 SGB VII keine Kongruenz erforderlich, vielmehr genüge es, dass infolge des Versicherungsfalles Aufwendungen angefallen sind. Bereits der Wortlaut der Norm mache daher deutlich, dass die Argumentation des LG fehlerhaft sei. Schließlich habe der Geschädigte infolge des Versicherungsfalles seinen Beruf verloren und damit automatisch Anspruch auf Leistungen der Klägerin. Auch im Übrigen würden die rechtlichen Erwägungen des LG nicht überzeugen. Anspruchsberechtigt gemäß § 110 SGB VII seien neben der Unfallversicherung alle Sozialversicherungträger, die wegen des Versicherungsfalles Leistungen erbringen. Das umfasse auch die Bundesagentur für Arbeit, die infolge unfallbedingter Arbeitslosigkeit Leistungen erbringe (Brückner in Jahn, SGB VII Kommentar, § 110, Rn. 6; Ricke in Kassler Kommentar, Band 2, § 110, Rn. 5). Dies ergebe sich bereits aus der Systematik des SGB VII. Auch § 58 SGB VII mache dies deutlich. Der Gesetzgeber habe darin explizit den Fall der durch den Versicherungsfall bedingten Arbeitslosigkeit in den Katalog des SGB VII aufgenommen. Vor dem Hintergrund, dass entsprechende Ausgleichszahlungen ohne Weite...

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