Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 8 O 5/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2009; Aktenzeichen II ZB 6/08)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen, weil die Klägerin die Frist zur Begründung der Berufung schuldhaft nicht eingehalten hat. Zwar hat die Klägerin selbst an der Fristversäumung nicht mitgewirkt, sie muss sich aber das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.

Dass die Frist zur Begründung der Berufung, die am 17.12.2007 (der 15.12. fiel auf einen Samstag) abgelaufen ist, nicht eingehalten wurde, ist auf ein Organisationsverschulden im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob mit der anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwaltes Dr. F. vom 11.1.2008 und der vom selben Tage stammenden eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin D. dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass der Fristenkalender im Büro der Rechtsanwaltsgesellschaft S. ordnungsgemäß geführt und die Ordnungsgemäßheit dieser Führung sowie die Qualifikation und die Zuverlässigkeit der mit der Führung betrauten Mitarbeiter hinreichend überwacht wird. Denn die Fristwahrung ist nicht nur durch Führen eines Fristenkalenders zu sichern, sondern zugleich sind die Fristen auf den Handakten zu notieren (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Rz. 23 zu § 233, Stichwort "Fristenbehandlung", m.w.N.). Diese Sicherung ist vorliegend unterblieben, weil - wie sich aus der vorgelegten Abschrift des Handaktenbogens ergibt - zwar eine Akte angelegt worden ist, zu dieser aber - aus nicht aufgezeigten Gründen - auf dem Handaktenbogen in den insoweit vorgesehenen Feldern "Fristen/Wiedervorlagen" keinerlei Eintragungen vorgenommen worden sind.

Die Anlegung des Handaktenbogens ist durch die Mitarbeiterin G. erfolgt, die weisungswidrig - ohne dass Rechtsanwalt Dr. F. hierfür eine Erklärung liefern kann, weil die Gründe für dieses weisungswidrige Verhalten gemäß seiner anwaltlichen Versicherung "heute nicht mehr nachvollziehbar sind" - die Akte nach dem Diktat vom 27.11.2007 nicht mehr vorgelegt hat. Eine Eintragung zur Fristenkontrolle haben weder Frau G. noch Frau D. - die hierfür nach dem Vortrag des Wiedereinsetzungsgesuches ersichtlich infolge der Aufgabenverteilung auch nicht zuständig war - auf diesem Handaktenbogen vorgenommen oder veranlasst. Wären Rechtsanwalt Dr. F. die Akten (bzw. die Handakten) gemäß seiner Weisung wieder vorgelegt worden, hätte er bemerkt (oder zumindest bemerken müssen), dass dort die erforderliche Gegenkontrolle zur Sicherung der Fristenwahrung - nämlich die Notierung der Berufungsbegründungsfrist - unterblieben war. In diesem Fall wäre es zu der Fristversäumung nicht gekommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2147815

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