Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsanforderungen bei auf Zweifelssatz beruhendem Freispruch in Bußgeldsachen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei einem freisprechenden Urteil im Bußgeldverfahren hat der Tatrichter in den Urteilsgründen grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht treffen konnte. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg OLGSt OWiG § 71 Nr. 3 = DAR 2009, 402 [Ls]; VerkMitt 2008, Nr. 47 = VRS 114, 456 ff. sowie OLG Koblenz BA 48, 111 ff.).

2. Spricht das Tatgericht frei, weil es Zweifel an der Täterschaft des Betroffenen nicht überwinden kann, ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.

3. Wie im Strafverfahren erweist sich die auf einer Anwendung des Zweifelssatzes beruhende Beweiswürdigung dann als rechtsfehlerhaft, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt sind. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Betroffenen von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemanden anzweifelbare absolute, gewissermaßen mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit.

 

Normenkette

StPO §§ 261, 267 Abs. 5 S. 1; OWiG § 71 Abs. 1; StPO §§ 77b, 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVG § 24a

 

Gründe

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Betr. am 04.11.2011 von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 19.11.2010 erhobenen Tatvorwurf einer am 08.10.2010 begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kfz. im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr (§ 24 a I, III StVG) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es die Fahrereigenschaft des Betr. in Anwendung des Zweifelssatzes als nicht ausreichend bewiesen angesehen hat. Die gegen den Freispruch gerichtete Rechtsbeschwerde StA blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Wenn auch in Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Wie dort hat der Tatrichter deshalb auch bei einem freisprechenden Urteil im Bußgeldverfahren in den Urteilsgründen gemäß § 71 I OWiG i.V.m. § 267 V 1 StPO grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht hat treffen können. Immer muss die Begründung so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (st.Rspr., vgl. z.B. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 bis 8, 10 und 13; BGH, Urteile vom 01.02.2007 - 4 StR 474/06 und vom 04.02.2010 - 4 StR 487/09 [jeweils bei [...]]; BGH wistra 2010, 219 f.; BGH NStZ-RR 2010, 182 f. sowie OLG Bamberg, Urteile vom 30.03.2010 - 3 Ss 100/09 = OLGSt StPO § 261 Nr. 19 = DAR 2011, 147 ff. und vom 22.02.2011- 3 Ss 136/10 = OLGSt StGB § 183 Nr. 4, jeweils m.w.N.; speziell für das freisprechende Urteil im Bußgeldverfahren vgl. neben OLG Bamberg, Beschlüsse vom 18.03.2009 - 2 Ss OWi 153/09 = OLGSt OWiG § 71 Nr. 3 = DAR 2009, 402 [Ls] und vom 05.05.2008 - 3 Ss OWi 300/08 = VerkMitt 2008, Nr. 47 = VRS 114, 456 ff. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2010 - 2 SsBs 100/10 = BA 48, 111 ff.; vgl. auch Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 71 Rn. 42 f. und KK/Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 106, jeweils m.w.N.).

2. Spricht das Tatgericht - wie hier - den Betr. frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Rechtsbeschwerdegericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 sowie zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 14.01.2009 - 2 StR 516/08 = NStZ-RR 2009, 210 ff., jeweils m.w.N.). Insbesondere sind die Beweise auch erschöpfend zu würdigen (BGHSt 29, 18/19 ff.). Das Urteil muss erken...

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