(1) 1Bis zum 31. Dezember 2019 beträgt die Frist, innerhalb derer die Bauaufsichtsbehörde über Bauanträge

 

1.

von Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 10 bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Aufnahme oder Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, oder

 

2.

für Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in mindestens 20 % der Wohnungen des gesamten Gebäudes dienen,

zu entscheiden hat, abweichend von § 67 und § 69 Absatz 6, erster Halbsatz zwei Wochen nach Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 oder § 246 Absatz 15 des Baugesetzbuchs sowie der erforderlichen Zustimmungen, Einvernehmen oder Stellungnahmen zu beteiligender Behörden.2 Bei unvollständigen Bauvorlagen im Sinne von § 67 Absatz 2 Satz 1 und § 69 Absatz 6 zweiter Halbsatz beträgt die Frist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zwei Wochen nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen, nicht jedoch vor Ablauf von zwei Wochen nach Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Absatz 2 oder § 246 Absatz 15 des Baugesetzbuchs. 3Soweit Abweichungen im Sinne von § 71 Absatz 1 beantragt werden, verlängert sich die Frist nach Satz 1 und 2 um höchstens zwei Wochen. 4§ 71 Absatz 4 bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Fristen nach § 67 Absatz 1 Satz 2 und 3 betragen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erster Halbsatz jeweils zwei Wochen. 2Die Frist nach § 67 Absatz 2 Satz 1 soll einen Monat nicht überschreiten. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 findet § 69 Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 2 nur in Bezug auf § 70 entsprechende Anwendung.

 

(3) Bis zum 31. Dezember 2019 ist es zulässig, dass bei Sonderbauten nach § 51 Absatz 2 Nummer 10 bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die der Aufnahme oder Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, abweichend

 

1.

von § 48 Absatz 1 Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 2,30 m, im Dachraum von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, zulässig sind; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht,

 

2.

von § 50 Absatz 1 Satz 1 notwendige Stellplätze und Abstellanlagen für Fahrräder nicht nachgewiesen werden müssen und

 

3.

von § 50 Absatz 10 und § 52 die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht erfüllt werden müssen.

 

(4) 1Bis zum 31. Dezember 2019 ist es zulässig, dass für Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4, die nach landesrechtlichen Regelungen zur sozialen Wohnraumförderung gefördert werden und auch der Wohnraumversorgung von Flüchtlingen dienen sollen oder der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden in mindestens 20 % der Wohnungen des gesamten Gebäudes dienen, abweichend

 

1.

von § 48 Absatz 1 Aufenthaltsräume mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 2,30 m, im Dachraum von mindestens 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, zulässig sind; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht,

 

2.

von § 49 Absatz 2 Satz 1 jede Wohnung über einen Abstellraum von mindestens 3 m² verfügen muss,

 

3.

von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Nachweis von 0,5 notwendigen Stellplätzen sowie 0,75 Abstellanlagen für Fahrräder pro Wohneinheit ausreichend ist; § 50 Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.

2Sofern der Anteil der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden im Sinne des Satzes 1 Alternative 2 nach dem 31. Dezember 2019 unter 20 % sinkt oder entfällt, hat die Baugenehmigung weiterhin Bestand.

 

(5) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende in den Verfahren nach §§ 67 und 69 von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann und zuvor bei der Gemeinde alle erforderlichen Bauvorlagen eingereicht wurden. Absatz 4 gilt für das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 entsprechend.

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