(1) 1Jede Wohnung bis zu 50 m2 nutzbarer Grundfläche muss über Abstellraum von mindestens 3,50 m2, jede Wohnung mit mehr als 50 m2 nutzbarer Grundfläche über Abstellraum von mindestens 6 m2 verfügen.[1] [Bis 24.10.2019: Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.] 2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(2) 1Jede Wohnung muss über Abstellraum von mindestens 6 m² verfügen; davon muss mindestens 1 m² Abstellfläche innerhalb der Wohnung liegen. 2In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche abschließbare Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder sowie abgetrennt auch für Rollstühle und Mobilitätshilfen herzustellen. 3Sie sind auch ebenerdig in der Abstandfläche von Gebäuden zulässig.

 

(3) 1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. 2Toiletten für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen.

 

(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.

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