(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 2, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 49, |
2. |
Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung (§ 42), |
3. |
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, |
6. |
Art, Umfang und Höhe der in § 65 Absatz 6 Satz 1 vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung. |
(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie |
2Die Verordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
1. |
die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden, |
2. |
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, |
3. |
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze, |
4. |
die Aufgabenerledigung, |
5. |
die Vergütung. |
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung ferner
1. |
den Leiterinnen oder Leitern und stellvertretenden Leiterinnen oder Leitern von Prüfämtern für Standsicherheit die Stellung einer oder eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 zuweisen, |
2. |
soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige nach Satz 1 Nummer 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft werden können, |
3. |
soweit Tragwerksplanerinnen oder Tragwerksplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Brandschutzplanerinnen oder Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2a Satz 1 noch nicht in ausreichendem Umfang eingetragen sind, anordnen, dass die Standsicherheits- oder Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft werden und die Bauausführung bauaufsichtlich überwacht wird. |
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 3 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62, |
2. |
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, |
3. |
das Verfahren im Einzelnen. |
2Sie kann dabei
1. |
die Art der Übermittlung, |
2. |
für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren, |
3. |
den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare |
vorschreiben.
(3a) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit oder Genehmigungsfreistellung, |
3. |
den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben, |
5. |
Prüfaufgaben nach § 58 Absatz 5, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörde bestimmter sachverständiger Personen bedienen muss, |
6. |
die Aufsicht über sachverständige Personen und sachverständig... |
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