(1) Zur Verwirklichung der in den §§ 3, 17a Absatz 1 und 17b Absatz 1[1] [Bis 24.10.2019: § 3] bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 50, |
2. |
Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung (§ 43), |
3. |
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, |
6. |
Art, Umfang und Höhe der in § 65 Abs. 6 Satz 1 vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung. |
(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
2Die Verordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,
1. |
die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, Prüfämter für Standsicherheit und Prüfsachverständige tätig werden, |
2. |
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, |
3. |
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze, |
4. |
die Aufgabenerledigung, |
5. |
die Vergütung. |
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung ferner
1. |
den Leiterinnen oder Leitern und stellvertretenden Leiterinnen oder Leitern von Prüfämtern für Standsicherheit die Stellung einer oder eines Prüfsachverständigen nach Satz 1 Nummer 2 zuweisen. |
2. |
soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz oder Prüfsachverständige nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, anordnen, dass die von diesen Personen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden können. |
(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Bauvorlagen einschließlich der Bauvorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 3 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 68, |
2. |
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben, |
3. |
das Verfahren im Einzelnen. |
2Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit oder Genehmigungsfreistellung, |
3. |
den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben, |
5. |
Prüfaufgaben nach § 59 Abs. 5 Satz 3, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörde bestimmter sachverständiger Personen bedienen muss, |
6. |
die Aufsicht über sachverständige Personen und sachverständige Stellen, |
7. |
die Einrichtung, die Aufgaben und die Zusammensetzung eines Landesausschusses für Standsicherheit, |
8. |
die Heranziehung von sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen nach § 59 Abs. 5 Satz 1. |
2Sie kann dafür Voraussetzung...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen