(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 5 Absatz 2 Zu- und Durchfahrten sowie befahrbare Flächen nicht ständig freihält oder Fahrzeuge auf ihnen abstellt,

 

2.

[1]entgegen § 11 Absatz 1 eine Baustelle nicht ordnungsgemäß einrichtet oder entgegen § 11 Absatz 3 ein Baustellenschild nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt,

Bis 01.07.2021:

2.

es entgegen § 11 Absatz 3 unterlässt, ein Baustellenschild aufzustellen,

 

3.

Bauarten entgegen § 17 ohne Bauartgenehmigung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis anwendet,

 

4.

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 2 vorliegen,

 

5.

Bauprodukte entgegen § 24 Absatz 4 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

 

6.

[2]entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 keine geeigneten Beteiligten bestellt,

Bis 01.07.2021:

6.

entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 zur Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Unternehmerin oder einen Unternehmer oder eine Bauleiterin oder einen Bauleiter oder eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser nicht beauftragt,

 

8.[3] [Bis 01.07.2021: 7.]

entgegen § 53 Absatz 2 Satz 2 die nicht verfahrensfreie[4] [Bis 01.07.2021: genehmigungsbedürftige] Beseitigung von Anlagen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausführt,

 

9.

[5]entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 und 3 die erforderlichen Nachweise und Unterlagen nicht bereithält,

 

7.[6] [Bis 01.07.2021: 8.]

entgegen § 53 Absatz 1 Satz 5 vor Beginn der Bauarbeiten die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter oder während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen oder entgegen § 53 Absatz 1 Satz 6 einen Wechsel in der Person der Bauherrschaft[7] [Bis 31.12.2023: auherrin oder des Bauherrn] B nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

 

10.[8] [Bis 01.07.2021: 9.]

entgegen § 62 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage benutzt, ohne eine Bescheinigung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder Sachverständigen vorliegen zu haben,

Bis 01.07.2021:

10.

entgegen den Voraussetzungen des § 62 Absatz 3 eine Anlage beseitigt,

 

11.

[9]entgegen § 62 Absatz 3 Satz 2 eine Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen den Voraussetzungen des § 62 Absatz 3 eine Anlage beseitigt,

 

12.

[10]entgegen § 63 Absatz 3 Satz 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 6, mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt,

13.[11]

 

13. [Bis 01.07.2021: 11.]

[12]entgegen § 66 Absatz 5 Nummer 2 die Bezugsgebäude nicht anzeigt oder entgegen § 66 Absatz 5 Nummer 3 die dort genannten Nachweise nicht einreicht,

 

13.[13] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 14.; Bis 01.07.2021: 12.]

entgegen § 68 Absatz 1, § 83 Absatz 3 oder § 84 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Nachweise oder Bescheinigungen nicht einreicht,

 

14.[14] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 15.; Bis 01.07.2021: 13.]

eine Anlage ohne Baugenehmigung nach § 74 oder Teilbaugenehmigung nach § 76 oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, beseitigt oder ihre Nutzung ändert,

 

15.[15] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 16.; Bis 01.07.2021: 14.]

entgegen § 74 Absatz 8 Satz 2 eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen an der Baustelle nicht vorliegen hat,

 

16.[16] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 17.; Bis 01.07.2021: 15.]

entgegen § 74 Absatz 9 den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

 

17.[17] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 18.; Bis 01.07.2021: 16.]

Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung nach § 78 Absatz 2 in Gebrauch nimmt oder ohne Gebrauchsabnahme nach § 78 Absatz 7 Satz 2 und 3 in Gebrauch nimmt,

 

18.[18] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 19.; Bis 01.07.2021: 17.]

die nach § 84 Absatz 2 vorgeschriebenen oder verlangten Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

19.[19] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 20.; Bis 01.07.2021: 18.]

entgegen § 84 Absatz 6 oder 7 mit der Fortsetzung der Bauarbeiten beginnt,

 

20.[20] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 21.; Bis 01.07.2021: 19.]

entgegen § 84 Absatz 8 Anlagen vorzeitig benutzt,

 

21.[21] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 22.; Bis 01.07.2021: 20.]

einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

 

22.[22] [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: 23.; Bis 01.07.2021: 21.]

einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist. 2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung[23] [Bis 31.12.2023: , das zuletzt durch Artikel 185 d...

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