Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.04.2016; Aktenzeichen 11 O 60/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.04.2021; Aktenzeichen III ZR 62/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 11 O 60/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 23.651,98 EUR festgesetzt.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen seiner Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG ... (Fondsgesellschaft) Auskünfte, Schadenersatz und Freistellung.

Das Landgericht Berlin, auf dessen Urteil für die getroffenen Feststellungen entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe auf die von ihm verlangten Auskünfte und Erklärungen keinen Anspruch. Die Beklagte müsse auch dann, wenn der Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten ein Vertrag auch zu Gunsten des Klägers wäre, den Kontoeröffnungsantrag nicht vorlegen, weil die Beklagte an der Eröffnung des Kontos nicht mitgewirkt habe und nicht mitwirken musste. Aus diesem Grunde sei die Beklagte auch nicht gehalten, dem Kläger eine Anweisung der Fondsgesellschaft an die Bank oder Kontoauszüge für das von ihr kontrollierte Konto vorzulegen. Der Kläger könne von der Beklagten ferner nicht die Erklärung verlangen, dass die Angaben der Fondsgesellschaft im Kontoeröffnungsantrag nicht geändert worden seien. Es sei schließlich keine Aufgabe der Beklagten gewesen, sich insofern ein Wissen zu verschaffen.

Dem Kläger stünden auch die weiter geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn die Beklagte sei vor allem nicht verpflichtet gewesen, ihn über etwaige Prospektfehler aufzuklären. Die Beklagte sei weder zum Zeitpunkt der Gründung der Fondsgesellschaft noch zum Zeitpunkt, als der Kläger Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden sei, Mitgesellschafterin gewesen. Allein aus ihrer Funktion als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin hafte die Beklagte nicht wie eine Gründungsgesellschafterin. Zwischen den Parteien sei auch kein Schuldverhältnis nach Maßgabe des § 311 Abs. 3 BGB zu Stande gekommen. Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Treuhand- und Mittelverwendungskontrollvertrag verletzt habe. Da dem Kläger keine Schadenersatzansprüche zustünden, befinde sich die Beklagte auch nicht in einem Annahmeverzug noch sei sie verpflichtet, den Kläger von weiteren Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen. Dementsprechend sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger Zinsen zu zahlen oder ihm außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gegen dieses ihm am 22. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19. Mai 2016 per Fax eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 22. Juni 2016 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet. Obwohl die angegriffene Entscheidung zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass der Mittelverwendungskontrollvertrag ein Vertrag zu seinen Gunsten ist, legt er in der Berufungsbegründung zunächst dar, warum diese Ansicht auch seiner Ansicht entspricht. Anschließend führt er dem Vortrag erster Instanz entsprechend dazu aus, warum die Auskunftspflicht der Beklagten die von ihm begehrten Vorlagen, Übergaben und Erklärungen umfasst. Im Folgenden führt der Kläger entsprechend seinem Vortrag erster Instanz dazu aus, warum die Anträge zu 2) bis 6) seines Erachtens begründet sind. Insoweit wird für die Behauptungen im Einzelnen auf die Berufungsbegründungsschrift, dort die Seiten 8 bis 14 oben, Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das am 11. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 11 O 60/15, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,

1) ihm Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle bei der ... GmbH & Co. KG ... zu erteilen, durch

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrages des Mittelverwendungskontrollkontos bei der ... Bank ... (BLZ ...) mit der Kontonummer ... nebst Annahmebestätigung der kontoführenden Bank,

b) Vorlage der von der kontoführenden Bank angenommenen unwiderruflichen Anweisung der ... GmbH & Co. KG ..., wonach Verfügungen der Gesellschaft über das Mittelverwendungskontrollkonto nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der ... GmbH unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (electronic banking) autorisiert ist,

c) Übergabe der Kontoauszüge für das Mittelverwendungskonto, aus denen die gebuchten Umsätze einschließlich des sich hieraus ergebenden Saldos in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Juli 2011 ebenso ersichtlich sind wie der zu jeder Buchung gehörende Name des Zahlungsadressaten bzw. Zahlungsempfängers und der Verwendungszweck,

d) Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während des Zeitraums der Mittelverwendungskontrolle bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden sind,

2. die Beklagte Zu...

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