Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den §§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften besitzen und für deren energetische Bewertung anerkannte Regeln der Technik oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen.

 

Streichung und Wegfall

Streichung

Teil 2 Abschnitt 4 "Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude" wurde gestrichen.

Wegfall

Die §§ 34 bis 45 sind weggefallen:

  • § 34 Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
  • § 35 Nutzung solarthermischer Anlagen
  • § 36 Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien
  • § 37 Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
  • § 38 Nutzung von fester Biomasse
  • § 39 Nutzung von flüssiger Biomasse
  • § 40 Nutzung von gasförmiger Biomasse
  • § 41 Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien
  • § 42 Nutzung von Abwärme
  • § 43 Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
  • § 44 Fernwärme oder Fernkälte
  • § 45 Maßnahmen zur Einsparung von Energie

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