Zusammenfassung

 
Überblick

Jeder Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer trägt für seine Immobilie die Verkehrssicherungspflicht. Besonders wichtig ist dies bei Gartenteichen und Schwimmbecken, die für Kinder eine besondere Gefahrenquelle darstellen.

1 Gartenteich

Grundsätzlich gilt, dass

  • Teiche auf Privatgrundstücken für Kleinkinder stets eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen und
  • bei Kindern in besonderem Maße diejenigen Gefahren zu bedenken sind, die ihnen aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Leichtsinns und Spieltriebs drohen.

Deswegen hat der Eigentümer ausreichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu bewahren.[1]

Fehlende Einfriedung

So muss er einen Zierteich, der auf seinem Grundstück zur Straße hin durch keinen Zaun oder Hecke eingegrenzt ist, so sichern, dass spielende Kinder nicht gefährdet werden.[2] Dies gilt erst recht bei Teichen mit einer Tiefe von 80 cm und mehr.[3]

  • Es reicht nicht aus, wenn durch ein an der Grundstücksgrenze aufgestelltes Schild das Betreten des Grundstücks und Kindern das Spielen untersagt wird.[4]
  • Es genügt auch nicht, die Mutter von Nachbarkindern zu ermahnen, die Kinder zu beaufsichtigen.[5]

Vorhandene Einfriedung

Andererseits soll es bei einem max. 1 m tiefen Gartenteich ausreichen, dass das Grundstück durch Beete und sonstige Bepflanzungen deutlich als Privatgrundstück erkennbar ist.[6]

[2] OLG Karlsruhe, Urteil v. 3.11.1988, 14 U 188/88, MDR 1990 S. 339, wobei offengelassen wird, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen wären.
[3] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.5.1989, 4 W 29/89, VersR 1989 S. 861.
[5] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.5.1989, 4 W 29/89, VersR 1989 S. 861.
[6] OLG Hamm, Urteil v. 23.5.2001, 13 U 253/00, NJW-RR 2002 S. 233; zur Sicherungspflicht bei einem Dorfteich vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 22.2.2006, 13 U 107/05, BeckRS 2006, 19250.

2 Schwimmbecken

Insbesondere bei Außenschwimmbecken sind geeignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. hinreichend hohe Umzäunung des Grundstücks) geboten.[1] Auch ein stillgelegtes Schwimmbecken, dessen Wasserfläche mit Algen bewachsen ist, muss besonders abgesichert werden.[2] Ein 1 m hoher, über eine Außenleiter betretbarer Gartenpool muss vor Kleinkindern besonders gesichert werden. Unzureichend ist es, den Zugang mit einer 4 kg schweren Laminatplatte zu versperren.[3]

[1] OLG Köln, Urteil v. 2.6.1993, 13 U 18/93, VersR 1994 S. 1082; vgl. auch BGH, Urteil v. 12.11.1996, VI ZR 270/95, NJW 1997 S. 582 (nicht umfriedeter Löschwasserteich).
[2] OLG Hamm, Urteil v. 17.11.1999, 26 U 13/99, r+s 2000 S. 237.

3 Aufsichtspflicht der Eltern

Allerdings dürfen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden. So nehmen die Gerichte bei Unfällen von Kleinkindern (bis ca. 3 Jahre) verstärkt deren Eltern oder andere Begleitpersonen in die (Aufsichts-)Pflicht. Der Gartenteichbesitzer darf darauf vertrauen, dass ein Kleinkind lückenlos beaufsichtigt wird.[1] Ein verletztes Kind muss sich das Mitverschulden seiner aufsichtspflichtigen Eltern anrechnen lassen.[2]

Dabei kann es nach tragischen Unglücksfällen zu äußerst unangenehmen Schadensersatzprozessen kommen.

 
Praxis-Beispiel

Tragisches Versagen

Die Beklagte hatte ihren knapp 2 Jahre alten Neffen zum Einkaufen mitgenommen. Während sie sich im Ladengeschäft einer Verwandten aufhielt, spielte der Neffe zunächst im Vorhof vor dem Laden. Von dort begab er sich – von der Tante unbemerkt – kurze Zeit darauf durch ein Tor in den anschließenden Garten. Dort stürzte er in einen Zierteich, der sich im hinteren Bereich des Gartens befindet. Er befand sich bereits im Koma, als er entdeckt wurde, und erlitt durch diesen Unfall einen schweren Hirnschaden. Die Tante wurde zur Zahlung eines hohen Schmerzensgeldes verurteilt.[3]

Die bloße Möglichkeit eines Aufsichtsversagens legt dem verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer nicht schon die Pflicht auf, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Dazu besteht erst Anlass, wenn der Eigentümer weiß oder wissen muss, dass Kinder sein Grundstück zum Spielen zu benutzen pflegen, und damit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen.

[2] OLG Hamm, Urteil v. 17.11.1999, 26 U 13/99, r+s 2000 S. 237.
[3] BGH, Urteil v. 16.2.1993, VI ZR 29/92, NJW 1993 S. 1531.

4 Haftungsmaßstab

Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.[1] Sie haften dann nur bei grober Fahrlässigkeit.[...

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