Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 08.12.1992; Aktenzeichen 10 O 364/91)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 1992 verkündete Grund- und Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 10 O 364/91 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Eltern und Erben des ursprünglichen Klägers A. B., geboren am 16. Januar 1985 und verstorben am 19. Juli 1992.

Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks S.-Straße 9 in W., das er zusammen mit der Beklagten zu 2), seiner Ehefrau, und seinem Sohn T. bewohnt.

Zur Straße hin wird das Grundstück durch ein Rolltor und einen Gitterzaun abgeschlossen. Von diesem Eingang gelangt man am Wohnhaus und an einer Werkhalle vorbei auf das rückwärtige Grundstück. Dort befindet sich ein in den Boden eingelassenes Schwimmbecken von einer Gesamtlänge von 8,55 m, dessen oberer Rand etwa 20 cm über den Boden hinausragt. Am 6. März 1991 war das Becken 1,10 m hoch mit Wasser gefüllt und die Beckenabdeckung war entfernt worden, um das Wasser zu ersetzen.

Zum Nachbargrundstück der Zeugen T. hin ist das Grundstück des Beklagten zu 1) durch einen etwa 1,60 m hohen Zaun begrenzt.

Am 6. März 1991 spielten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) dessen Sohn T., geboren am 4. März 1988 und das Kind C. T., geboren am 19. Dezember 1987. Zu ihnen gesellte sich A. B.. Gegen 16.00 Uhr fiel A. in das Schwimmbecken. Im Ermittlungsverfahren hat C. T. gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten angegeben, er habe A. in das Wasser gestoßen. A. wurde dort kurze Zeit später – die genaue Zeitspanne ist streitig – unter anderem von der Beklagten zu 2) gefunden, aus dem Wasser gezogen, nach Reanimationsmaßnahmen in das Krankenhaus E. verbracht und am nächsten Tag in das A. Klinikum verlegt, von wo er am 1. Juni 1991 entlassen wurde. Am 2. Januar 1992 wurde er in eine Rehabilitationsklinik aufgenommen, wo er am 19. Juli 1992 verstarb.

Mit der Klage haben die Kläger Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung verlangt, diese hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Zugang zu dem Schwimmbecken durch das zur Unfallzeit geöffnete Rolltor ungehindert möglich gewesen sei. Auf diesem Wege sei auch A. zu dem Schwimmbecken gelangt.

Durch den Unfall habe A. ein apallisches Syndrom erlitten. Seine Gehirnzellen seien zerstört gewesen, dennoch habe er Schmerzen gefühlt und seine Hilflosigkeit empfinden können. Er habe ständig betreut werden müssen. Eine Besserung seines Zustandes habe nicht erwartet werden können.

Die Kläger haben beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen mit 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1991,
  2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Verstorbenen anläßlich des Unfalls vom 6. März 1991 entstanden ist und noch entsteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, A. sei nicht durch das Rolltor auf das Grundstück gelangt, sondern über den Zaun zum Grundstück der Zeugen T. geklettert. Andernfalls hätte die Beklagte zu 2) ihn sehen müssen, da sie sich ständig im Wohnzimmer aufgehalten und Blickkontakt zu den im Torbereich spielenden Kindern T. und C. gehabt habe.

A. sei in der Vergangenheit ausdrücklich verboten worden, das Grundstück des Beklagten zu 1) zu betreten, da er wahrheitswidrig behauptet habe, schwimmen zu können.

Schließlich müßten sich die Kläger eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht entgegenhalten lassen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung hat das Landgericht durch das angefochtene Teil- und Grundurteil den Klägern ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM zugesprochen, im übrigen den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagten hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie keine hinreichenden Schutzvorkehrungen gegen die von dem Schwimmbecken ausgehenden Gefahren für Dritte getroffen hätten. Auszugehen sei davon, daß A. durch das geöffnete Rolltor auf das Grundstück gelangt sei. Eine etwaige Aufsichtspflichtverletzung brauche sich A. nicht anrechnen zu lassen. Unabhängig von einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme stehe fest, daß ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. jedenfalls 30.000,00 DM bestehe. Den Feststellungsantrag hat die Kammer wegen der Möglichkeit, bereits entstandene Schäden zu beziffern, abgewiesen und wegen der Zukunftsschäden als gegenstandslos angesehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung ...

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