Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 06.01.1994; Aktenzeichen 2 O 164/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 06. Januar 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.

Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) 98,5 % und die Klägerin zu 2) 1,5 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 88 % und die Klägerin zu 2) 12 %.

Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 2) als Nebenintervenientin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Klägerin zu 1) beträgt 619.600 DM und die der Klägerin zu 2) 95.102,92 DM.

 

Tatbestand

Die am 15. November 1990 geborene Klägerin zu 2) und ihre Mutter – die Klägerin zu 2) – nehmen die Beklagten aus Anlaß eines Unfalls, der sich am 28. Juli 1992 ereignet hat und bei dem die Klägerin zu 1) unbemerkt in den im Garten der Beklagten angelegten Zierteich gefallen ist, auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Parteien sind Anlieger der mit 1- oder 2-Familienhäuser bebauten Straße „…” in …, die ein Neubaugebiet erschließt. Die Klägerin zu 1) wohnt mit ihren Eltern, der Klägerin zu 2) sowie dem Zeugen … und ihren Halbgeschwistern in dem nördlich der Straße … gelegenen Haus Nummer …, dessen zur Straße gelegener Garten eingezäunt und mit einem Tor versehen ist. Die etwa 5 m breite Straße vor dem Haus der Klägerin zu 2) ist bis zum östlichen Ende der Nachbargrundstücke … und … gepflastert und verfügt in diesem Bereich nicht über Gehwege. Der weitere Verlauf der Straße in östlicher und südlicher Richtung ist geteert und mit Gehsteigen und an der Nordseite zusätzlich mit einer ca. 2 m breiten Parkbucht versehen. Die Beklagten wohnen in dem südlich der Straße … gelegenen Haus Nr. …, das ca. 75 m vom Hause der Klägerin zu 2) in Richtung Osten entfernt liegt. Zur Unfallzeit endete die Bebauung hinter dem Haus der Beklagten. Das Östlich des Hauses der Beklagten gelegene Gelände war freies Feld. Wegen der genauen Lage der Grundstücke der Parteien und der Örtlichkeit wird auf den vom Sachverständigen … überreichten Lageplan sowie die von ihm gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Die Beklagten hatten im Zuge der Errichtung ihres Hauses in der südöstlichen Ecke ihres Gartens Anfang 1991 einen Teich angelegt, der in west-östlicher Richtung eine Breite von ca. 3,5 m und in nord-südlicher Richtung eine Breite von ca. 3,2 m aufweist. Wegen der Ausgestaltung des Teiches wird auf die vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder Nr. 16 bis 19 verwiesen. Die auf den Bildern zu erkennende Einzäunung des Teiches war zur Unfallzeit noch nicht vorhanden. Die Tiefe des überwiegend mit einer Steinmauer eingefaßten Teiches betrug bei der Ortsbesichtigung des Sachverständigen maximal 0,5 m. Das Haus der Beklagten verfügt über zwei Garagen. Die an der Westseite des Hauses errichtete Garage war fertiggestellt, während die Garage an der Ostseite zur Zeit des Unfalls noch im Bau befindlich war. Das Grundstück der Beklagten war gegenüber der angrenzenden Freifläche im Osten und gegenüber der an der Südseite befindlichen Zuwegung zu den Häusern Nr. (Nachbar …) und Nr. … (Nachbar …) erhöht und wurde durch eine ca. 0,5 m hohe Mauer abgegrenzt. An der Ostseite und Südseite hatten die Beklagten eine Koniferenhecke mit einer Höhe von ca. 1 m bepflanzt. Westlich des Grundstücks der Beklagten liegt das Doppelhaus der Nachbarn und …. Auf der Grenze zum Nachbargrundstück … ist von dem Beklagten ebenfalls eine Koniferenhecke gepflanzt worden. Die Grundstücke … werden an der Südseite und der Westseite ebenfalls durch eine Konfierenhecke begrenzt. Die an der Südseite gelegenen Gärten der Nachbarn … und … weisen keine Abgrenzung oder Trennung auf (vgl. Foto Nr. 13 bis 15 des Sachverständigen …).

Am Vormittag des 28. Juli 1992 spielte die damals 20 Monate alte Klägerin zu 1) mit einem Nachbarkind im Garten ihrer Mutter und gelangte ohne daß ihre im Haus oder Garten befindliche Mutter das bemerkte, auf das Grundstück der Beklagten und fiel dort in den Zierteich. Etwa gegen 12.25 Uhr wurde sie vom Beklagten zu 1), der von einer Einkaufsfahrt zurückgekehrt war, mit dem Gesicht nach unten im Teich aufgefunden. Der Beklagte zu 1) unternahm sofort Widerbelebungsmaßnahmen. Noch am Unfallort wurde die Klägerin zu 1) durch einen Notarzt versorgt und nach der erfolgreichen Wiederbelebung in die städtischen Kliniken … eingewiesen. Bis zum 11. August 1992 mußte sie künstlich beatmet werden. Nach Entlassung aus den städtischen Kliniken in … wurde sie am 25.09.1992 zur Rehab...

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