Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 06.01.1994; Aktenzeichen 2 O 164/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 06. Januar 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.
Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) 98,5 % und die Klägerin zu 2) 1,5 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 88 % und die Klägerin zu 2) 12 %.
Die Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin zu 2) als Nebenintervenientin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Klägerin zu 1) beträgt 619.600 DM und die der Klägerin zu 2) 95.102,92 DM.
Tatbestand
Die am 15. November 1990 geborene Klägerin zu 2) und ihre Mutter – die Klägerin zu 2) – nehmen die Beklagten aus Anlaß eines Unfalls, der sich am 28. Juli 1992 ereignet hat und bei dem die Klägerin zu 1) unbemerkt in den im Garten der Beklagten angelegten Zierteich gefallen ist, auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Parteien sind Anlieger der mit 1- oder 2-Familienhäuser bebauten Straße „…” in …, die ein Neubaugebiet erschließt. Die Klägerin zu 1) wohnt mit ihren Eltern, der Klägerin zu 2) sowie dem Zeugen … und ihren Halbgeschwistern in dem nördlich der Straße … gelegenen Haus Nummer …, dessen zur Straße gelegener Garten eingezäunt und mit einem Tor versehen ist. Die etwa 5 ...