Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.07.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 700.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am 20.01.2011 geborene minderjährige Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden aufgrund eines am ... .05.2013 erlittenen Unfalls in Anspruch, bei dem er in einen Swimmingpool gelangte und längere Zeit unter Wasser war, wodurch er schwere gesundheitliche Schäden erlitt.
Der Unfall ereignete sich auf dem Grundstück der Schwiegereltern des Beklagten im S... 9 in ... H..., auf dem der Beklagte seine Geburtstagsfeier ausrichtete, zu der er neben weiteren Eltern mit minderjährigen Kindern auch die Eltern des Klägers und den damals zwei Jahre und drei Monate alten Kläger eingeladen hatte.
Der auf dem hinteren Teil des Grundstücks gelegene Swimmingpool mit einer Größe von 560 × 310 cm und einer Tiefe von 110 - 130 cm war ursprünglich mit einem Zaun einschließlich eines verschließbaren Tores sowie durch Heckenpflanzen umgrenzt. Infolge von vor der Geburtstagsfeier begonnenen und noch nicht beendeten Arbeiten des Grundstückseigentümers wies die Einfriedung zwei Lücken auf.
Am Vormittag des ... .05.2013 vor Beginn der Geburtstagsfeier versperrte der Beklagte gemeinsam m...