Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 28 EG und 30 EG -Zulassung importierter Gebrauchtfahrzeuge, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren. Technische Anforderungen hinsichtlich Abgasemissionen und Lärmpegel. Öffentliche Gesundheit. Umweltschutz

 

Beteiligte

Kommission / Österreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Österreich

 

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass für ihre Erstzulassung in Österreich zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters keine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erhalten haben, strengere Abgas- und Lärmgrenzwerte einhalten müssen als die, denen sie ursprünglich genügen mussten, u. a. die der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, während baugleiche Fahrzeuge, die in Österreich bereits zum Verkehr zugelassen sind, diese Anforderungen bei ihrer erneuten Zulassung dort nicht zu erfüllen brauchen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 26. November 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Schima als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl und G. Eberhard als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh und U. Lõhmus, der Richterin P. Lindh sowie des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2008

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof darum, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen hat, dass für ältere Gebrauchtwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich zugelassen waren und bestimmte technische Anforderungen hinsichtlich Abgasemissionen und Lärm nicht erfüllen, keine Zulassung erteilt wird, obwohl im Inland bereits zugelassene baugleiche Fahrzeuge bei einer neuerlichen Zulassung diesen Anforderungen nicht unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 70/156/EWG

Rz. 2

Die Gründe, die den Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 18, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 70/156) bewogen haben, sind in ihren Erwägungsgründen wie folgt dargelegt:

„In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmten, zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert, bevor die Fahrzeuge, für die sie gelten, in den Handel gebracht werden; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen.

Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp.

Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen, ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde; damit soll den Herstellern ermöglicht werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen; ein mit dieser Beschei...

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