1Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt [2]der anzulegende Wert 23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn
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der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird, |
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die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt bis zu 150 Kilowatt[3] [Bis 20.12.2018: 75 Kilowatt] beträgt und |
3. |
zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird. |
2Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehenen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. 3In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. 4Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt.
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