Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen 14 O 216/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.09.2007; Aktenzeichen III ZB 26/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 14 O 216/06, wird verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

Gründe

I. Das LG hat mit dem am 22.11.2006 verkündeten Urteil die Beklagte zur Zahlung von 118.721,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2005 sowie zur Zahlung weiterer 1.102,17 EUR außergerichtlicher Kosten verurteilt. Die Urteilsausfertigung ist der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 148 GA) am 24.11.2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.12.2006, eingegangen beim OLG Brandenburg per Telefax am gleichen Tage, legten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für diese Berufung gegen das Urteil ein. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der am 24.1.2007 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht beim OLG eingegangen.

Nachdem der Senat mit Verfügung vom 30.1.2007 auf die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hingewiesen hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.2.2007, eingegangen per Telefax am gleichen Tage, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich das Rechtsmittel begründet. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches trägt die Klägerin vor:

Die Fristen für die Einlegung der Berufung und das Einreichen der Berufungsbegründung seien von der in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hierfür zuständigen Mitarbeiterin C. K. auf der Ausfertigung des Urteils ordnungsgemäß vermerkt und im Fristenkalender eingetragen worden. Der Fristablauf für das Einreichen der Berufungsbegründung sei auf den 24.1.2007, die Vorfristen auf den 16.01. und 23.1.2007 notiert worden. Die Fristenkontrolle bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolge in der Gestalt, dass am Morgen eines jeden Tages jede Sekretärin für die Rechtsanwälte, für die sie zuständig sei, eine Kopie aus dem Fristenbuch erhalte, in dem die jeweiligen Fristen mit gelbem Marker hervorgehoben seien. Am Abend eines jeden Tages sammele die für das Fristenwesen zuständige Mitarbeiterin C. K. diese Fristenzettel wieder ein und kontrolliere, dass die jeweils zuständige Sekretärin die entsprechenden Fristen als "bearbeitet" gekennzeichnet habe. Für den in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei die ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte P. B. zuständig gewesen. Diese habe ihre Prüfung im Jahre 1973 abgelegt und sei seit dem ununterbrochen in diesem Beruf tätig. Sie arbeite seit 1993 für den zuständigen sachbearbeitenden Rechtsanwalt. Gemäß dem in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestehenden Arbeitsablauf würden die Fristakten der Sekretärin P. B. vorgelegt, diese prüfe die jeweilige Frist, veranlasse erforderlichenfalls Nachfragen und lege die zu bearbeitende Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt unter Hinweis auf die jeweilige Frist vor. Zum 24.1.2007, dem Tag des Fristablaufes, seien neben dem streitgegenständlichen Verfahren zwei weitere Fristabläufe in anderen Verfahren zu verzeichnen gewesen. Während die Angestellte P. B. die Akten dieser anderen Verfahren ordnungsgemäß vorgelegt habe, habe sie die Akten des streitgegenständlichen Rechtsstreits dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt weder zum Ablauf der Vorfrist am 16.01. noch am 23.1.2007 vorgelegt und den Rechtsanwalt auch nicht am 24.1.2007 auf den an diesem Tag drohenden Fristablauf aus nicht nachvollziehbaren Gründen hingewiesen. Dies sei nur damit zu erklären, dass Frau B. bereits am 16.1.2007 die Akte geprüft und dabei die "Berufungslasche" übersehen habe, so dass sie davon ausgegangen sei, dass in diesem Fall keine Berufung eingelegt worden und damit die Frist gegenstandslos geworden sei. Entgegen der allgemeinen Anordnung und sonstigen ständigen Übung habe die Sekretärin auch nicht bei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt nachgefragt. Ein derartiges Versäumnis sei ihr noch nie zuvor passiert. Die Versäumung der Frist sei mithin auf einen vollständigen "Blackout" der bearbeitenden Sekretärin zurückzuführen, dass weder in der allgemeinen Organisation des Fristenwesens noch in der konkreten Handhabung der Fristen begründet gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung legt die Beklagte Auszüge aus dem Fristenkalender sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten P. B. vor, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 193 GA).

II. Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der am 24.1.2007 abgelaufenen...

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