20.1. Der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7ff. AStG und der Regelung über Familienstiftungen in § 15 AStG stehen die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA nicht entgegen.

20.2. § 20 Abs. 2 AStG stellt ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften einer ausländischen Gesellschaft gleich, soweit bei ihnen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter anfallen. Insoweit wird eine Freistellung nach den DBA durch die Anrechnung ausländischer Steuern ersetzt. § 20 Abs. 2 AStG kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn die Betriebsstätte oder Personengesellschaft Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt, die Einkünfte im Belegenheitsstaat einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 30 v. H. unterliegen und diese aufgrund eines DBA in der Bundesrepublik Deutschland freigestellt sind. Für die Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c EStG und § 26 KStG entsprechend anzuwenden.

20.3. Nac§ 20 Abs. 3 AStG wird für das den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrundeliegende Vermögen einer ausländischen Betriebsstätte (Personengesellschaft) ebenfalls ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorgenommen. Entsprechendes gilt anteilig für Schachtelbeteiligungen, die unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften an ausländischen Zwischengesellschaften halten, wenn diese Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielen. Für Vermögen, das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 AStG zugrunde liegt, verbleibt es jedoch bei der Freistellungsmethode.

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