Wesentlicher Grundsatz des zivilprozessualen Verfahrens ist es, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die maßgebliche Bestimmung des § 91 Abs. 1 ZPO bringt dabei zum Ausdruck, dass neben den Gerichtskosten insbesondere die dem Gegner erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. Soweit also der Anfechtungskläger im Rechtsstreit unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu tragen sowie die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten – also in erster Linie deren Anwaltskosten. Ist andererseits die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Anfechtungsprozess unterlegen, muss diese die Gerichtskosten sowie die dem Anfechtungskläger entstandenen Anwaltskosten tragen.

 

Auch der erfolgreiche Kläger ist an den Kosten beteiligt

Da auch der klagende Wohnungseigentümer Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, sind die der Gemeinschaft auferlegten Kosten anteilsmäßig auch auf den obsiegenden Wohnungseigentümer umzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer klagt und im Rechtsstreit unterliegt. Ein Kostenfreistellungsanspruch des Wohnungseigentümers besteht insoweit nicht.

Die Wohnungseigentümer können aber auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen, obsiegende Wohnungseigentümer von der Kostenverteilung auszunehmen.

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