Die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt gegenüber dem Verwalter als gesetzlichem Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies gilt grundsätzlich und für sämtliche Anfechtungsklagen. Ob der Verwalter den Beschlussmangel zu vertreten hat und insoweit ein Interessenkonflikt bestehen könnte, spielt keine Rolle.

Wird die Klage dem Verwalter zugestellt, sollte sie möglichst unverzüglich an einen Rechtsanwalt weitergeleitet und dieser mit der Vertretung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beauftragt werden. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG verleiht dem Verwalter die entsprechende Ermächtigung hierzu.[1] Eines vorherigen Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf es insoweit nicht. Auch wenn der Verwalter das Verfahren für die beklagte Gemeinschaft selbst führen könnte, kommt aufgrund der Komplexität der Materie allein bereits bezüglich des Verfahrensrechts eine Verfahrensführung durch ihn allenfalls dann in Betracht, wenn er über ausgeprägte Rechtskenntnisse verfügt, will er sich nicht dem Vorwurf mangelhafter Verfahrensführung ausgesetzt sehen.

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