Ein Beschluss ist so lange gültig, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Abzustellen ist dabei nicht auf den Zeitpunkt einer erstinstanzlichen Entscheidung, sondern auf die unanfechtbare Entscheidung des mit der Berufung befassten Landgerichts oder des mit der Revision befassten Bundesgerichtshofs.[1]

Erst das Urteil, das den Beschluss für ungültig erklärt, führt zu dessen Ungültigkeit. Daraus folgt, dass auch fehlerhafte oder rechtswidrige Beschlüsse mangels Anfechtung in Bestandskraft erwachsen und so den Verwalter, die Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger binden. Diese Wirkung entfalten nichtige Beschlüsse nicht. Ist ein Beschluss nichtig, entfaltet er von vornherein keine Rechtswirkungen, weshalb auch das Urteil, das die Nichtigkeit feststellt, lediglich deklaratorischen Charakter hat und nicht einen konstitutiven, wie es bei der Anfechtungsklage der Fall ist.

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