Für sämtliche Anfechtungsklagen, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig wurden, gilt nach § 48 Abs. 5 WEG das alte Verfahrensrecht fort. Praktische Relevanz dürfte dieser Bestimmung im Hinblick auf den Zeitablauf nur noch für Altverfahren zukommen, die sich in den Rechtsmittelinstanzen (Berufung vor dem Landgericht oder Revision vor dem BGH) befinden. Da hier Anwaltszwang besteht, ist für den Verwalter heute noch Folgendes von Bedeutung:

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