Für sämtliche Anfechtungsklagen, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig wurden, gilt nach § 48 Abs. 5 WEG das alte Verfahrensrecht fort. Praktische Relevanz dürfte dieser Bestimmung im Hinblick auf den Zeitablauf nur noch für Altverfahren zukommen, die sich in den Rechtsmittelinstanzen (Berufung vor dem Landgericht oder Revision vor dem BGH) befinden. Da hier Anwaltszwang besteht, ist für den Verwalter heute noch Folgendes von Bedeutung:
- Die Klage war nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Dies hat nach Abschluss des Verfahrens insbesondere Bedeutung für die Verteilung der Verfahrenskosten in der Jahresabrechnung (siehe hierzu Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans (ZertVerwV), Kap. 4.5.2.3).
- Die Beiladung des Verwalters nach § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. wirkt fort und er könnte auch noch in der Rechtsmittelinstanz gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 WEG entweder dem Anfechtungskläger oder den beklagten übrigen Wohnungseigentümern als Streithelfer beitreten.
- Das rechtskräftige Urteil wirkt gem. § 48 Abs. 3 WEG a. F. auch gegen den Verwalter.
- Es ist den "übrigen Wohnungseigentümern" zuzustellen, der Verwalter bleibt im Übrigen Zustellungsvertreter nach § 45 Abs. 1 WEG a. F., so die Zustellung nicht an einen gem. § 44 Abs. 2 WEG a. F. bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgt.
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