Zwar sind viele Altverfahren bereits rechtskräftig beendet, es befinden sich aber auch noch viele in den Rechtsmittelinstanzen vor den Landgerichten oder dem BGH, sodass die Differenzierung noch von Bedeutung ist.

 
Praxis-Beispiel

Ausgangslage

Eine Anfechtungsklage wurde dem Verwalter im Oktober 2020 zugestellt. Er hat sodann einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der übrigen beklagten Wohnungseigentümer beauftragt und an diesen noch im Jahr 2020 einen Vorschuss aus den laufenden Hausgeldern gezahlt. Im Herbst 2022 ist das Verfahren rechtskräftig beendet. Der klagende Eigentümer hat obsiegt. Den übrigen Wohnungseigentümern wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, die der Verwalter noch im Jahr 2022 aus den laufenden Hausgeldern ausgleicht.

Kostenverteilung

In der Jahresabrechnung 2021 waren die Kosten in Form des geleisteten Vorschusses unter den übrigen beklagten Wohnungseigentümern in ihren Einzelabrechnungen zu verteilen. Der klagende Wohnungseigentümer war in die Kostenverteilung nicht eingebunden.

Da die übrigen beklagten Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben und hierzu die Gerichts- und sämtliche Anwaltskosten gehören, sind diese wiederum in den Jahreseinzelabrechnungen des Jahres 2022 unter ihnen zu verteilen. Den klagenden Wohnungseigentümer trifft hier keine anteilige Kostenlast.

Wäre der klagende Wohnungseigentümer unterlegen, wären die von den übrigen Wohnungseigentümern verauslagten Verfahrenskosten, etwa in Form von Anwaltsvorschüssen, den Wohnungseigentümern in ihren jeweiligen Einzelabrechnungen gutzuschreiben – Voraussetzung ist allerdings, dass der unterlegene Wohnungseigentümer aufgrund des gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses auch entsprechende Zahlung an die Gemeinschaft geleistet hat.

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