Der Verwalter fungiert gem. § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Insoweit ist er berechtigt, u. a. einen gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit – und hier insbesondere ein Anfechtungsverfahren – zu führen. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) liegt hierin nicht (siehe Beitrag Rechtsdienstleistungsgesetz (ZertVerwV)). Der Verwalter kann ohne Verstoß gegen seine Neutralitätspflichten Schriftsätze fertigen, vor Gericht auftreten, Anträge formulieren oder einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen.[1] Ein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur strengen Neutralität gegenüber sämtlichen Wohnungseigentümern scheidet bereits vor dem Hintergrund aus, als der Verwalter verpflichtet ist, Beschlüsse auch gegen den Willen der überstimmten Wohnungseigentümer durchzuführen. Der Verwalter ist des Weiteren auch ohne entsprechenden Beschluss berechtigt, im Namen der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen.[2] Dies ist ihm auch dringend anzuraten, da nicht nur das WEG, sondern auch das Verfahrensrecht der ZPO äußerst komplex ist und der Verwalter sich überflüssigen Regressrisiken aussetzt, wenn er nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt.

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