Der Verwalter fungiert gem. § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Insoweit ist er berechtigt, u. a. einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit – und hier insbesondere ein Anfechtungsverfahren – zu führen. Der Verwalter kann ohne Verstoß gegen seine Neutralitätspflichten Schriftsätze fertigen, vor Gericht auftreten, Anträge formulieren oder einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen.[1] Ein Verstoß gegen seine Verpflichtung zur strengen Neutralität gegenüber sämtlichen Wohnungseigentümern scheidet bereits vor dem Hintergrund aus, als der Verwalter verpflichtet ist, Beschlüsse auch gegen den Willen der überstimmten Wohnungseigentümer durchzuführen.

Der Verwalter ist des Weiteren auch ohne entsprechenden Beschluss berechtigt, im Namen der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen.[2] Da Verfahrensbeteiligte auf Passivseite die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, die vom Verwalter vertreten wird, wäre ein Wohnungseigentümer gar nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt für die Gemeinschaft zu beauftragen.

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