Im Rahmen der Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens hat der Verwalter die Wohnungseigentümer über das Risiko ihrer auf ihren Miteigentumsanteil beschränkten Teil-Außenhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG aufzuklären. Die entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist im Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.[1] Fehlt es an der Dokumentation ist der Beschluss über die Darlehensaufnahme erfolgreich anfechtbar.

Bedenkenhinweise

Will sich im Übrigen der Verwalter vor Schadensersatzansprüchen schützen, weil die Wohnungseigentümer beabsichtigen, einen rechtswidrigen Beschluss zu fassen, sollte er in der Versammlung entsprechende Bedenken äußern und diese Hinweise ebenfalls in die Niederschrift mit aufnehmen.

Grundsätzlich stellt es insoweit jedoch keine Pflichtverletzung des Verwalters dar, wenn die formellen Voraussetzungen einer Beschlussfassung nicht erfüllt sind und der Verwalter dennoch einen Mehrheitsbeschluss verkündet.[2] Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für eine Beschlussfassung auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel ein bestimmtes Mehrheitsquorum erforderlich ist, das nicht erfüllt wird. Ist der Verwalter der Auffassung, dass die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer fehlt, und hat er deshalb Bedenken gegen die Verkündung eines Beschlusses, für den sich eine einfache Mehrheit ausgesprochen hat, so kann er, statt das Zustandekommen des Beschlusses zu verkünden, eine Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses einholen.[3]

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