Kurzbeschreibung

Dieser Bedenkenhinweis dient dem Verwalter bei Beschlussfassungen über längerfristige Darlehensaufnahmen zum Schutz vor einer möglichen Inregressnahme seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Fall der Anfechtung des Beschlusses durch einen Wohnungseigentümer.

Vorbemerkung

Wenn auch im Einzelfall gute Gründe für eine längerfristige Darlehensaufnahme sprechen können, heißt es in diesem Zusammenhang aufgepasst für den Verwalter: Um bei beabsichtigter Darlehensaufnahme auf der ganz sicheren Seite zu stehen, sollte im Vorfeld einer entsprechenden Beschlussfassung geklärt sein, dass die Darlehensaufnahme im Interesse sämtlicher Wohnungseigentümer liegt und mit einer Beschlussanfechtung wohl nicht zu rechnen sein wird. Selbstverständlich gibt es insoweit keine Garantie dafür, dass nicht der eine oder andere Wohnungseigentümer sich ggf. eines besseren besinnt und doch noch eine Anfechtungsklage erhebt. Für diesen Fall sollte sich der Verwalter jedenfalls vor einer möglichen Inregressnahme seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch einen entsprechenden Bedenkenhinweis schützen.

Ein Beschluss über eine längerfristige Darlehensaufnahme kann u. a. deshalb für ungültig erklärt werden, weil die Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung nicht über die im Innenverhältnis bestehende Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer im Fall der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer aufgeklärt wurden.[1] Die entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist im Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.

[1] BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 244/14, NZM 2015 S. 821; LG Dortmund, Urteil v. 5.3.2019, 1 S 467/16.

Bedenkenhinweis des Verwalters bei längerfristiger Darlehensaufnahme

TOP XX Längerfristige Darlehensaufnahme wegen ______________

(...)

Bedenkenhinweis

Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft macht die Wohnungseigentümer darauf aufmerksam, dass zwar nach aktueller BGH-Rechtsprechung eine grundsätzliche Beschlusskompetenz auch für eine langfristige Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft besteht. Ob eine solche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Verwalter weist die Wohnungseigentümerversammlung ausdrücklich darauf hin, dass bei längerfristiger Darlehensaufnahme durch die Gemeinschaft die Wohnungseigentümer die Gefahr der Inanspruchnahme einzelner Wohnungseigentümer wegen der in § 9a Abs. 4 WEG angeordneten, auf den jeweiligen Miteigentumsanteil beschränkten Außenhaftung im Fall von Zahlungsausfällen von Wohnungseigentümern im Hinblick auf die Rückführung der Darlehensraten besteht. Weiter weist er darauf hin, dass die Beschlussfassung über eine langfristige Darlehensaufnahme auf Anfechtung eines Wohnungseigentümers hin für unwirksam erklärt werden könnte. In diesem Zusammenhang gibt der Verwalter zu bedenken, dass im Fall der erfolgreichen Beschlussanfechtung der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Des Weiteren könnte der anfechtende Wohnungseigentümer eine einstweilige Verfügung auf Aussetzung der Beschlussdurchführung erwirken. In diesem Zusammenhang wird der Verwalter von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der erfolgten Beschlussfassung und erfolgenden Beschlussdurchführung befreit. Dies gilt für sämtliche Kosten einer Beschlussanfechtungsklage sowie für die Vorbereitung, Einladung, Durchführung und Nachbereitung einer etwa erforderlich werdenden außerordentlichen Eigentümerversammlung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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