TOP XX Längerfristige Darlehensaufnahme wegen ______________

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Bedenkenhinweis

Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft macht die Wohnungseigentümer darauf aufmerksam, dass zwar nach aktueller BGH-Rechtsprechung eine grundsätzliche Beschlusskompetenz auch für eine langfristige Kreditaufnahme durch die Gemeinschaft besteht. Ob eine solche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Verwalter weist die Wohnungseigentümerversammlung ausdrücklich darauf hin, dass bei längerfristiger Darlehensaufnahme durch die Gemeinschaft die Wohnungseigentümer die Gefahr der Inanspruchnahme einzelner Wohnungseigentümer wegen der in § 9a Abs. 4 WEG angeordneten, auf den jeweiligen Miteigentumsanteil beschränkten Außenhaftung im Fall von Zahlungsausfällen von Wohnungseigentümern im Hinblick auf die Rückführung der Darlehensraten besteht. Weiter weist er darauf hin, dass die Beschlussfassung über eine langfristige Darlehensaufnahme auf Anfechtung eines Wohnungseigentümers hin für unwirksam erklärt werden könnte. In diesem Zusammenhang gibt der Verwalter zu bedenken, dass im Fall der erfolgreichen Beschlussanfechtung der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Des Weiteren könnte der anfechtende Wohnungseigentümer eine einstweilige Verfügung auf Aussetzung der Beschlussdurchführung erwirken. In diesem Zusammenhang wird der Verwalter von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der erfolgten Beschlussfassung und erfolgenden Beschlussdurchführung befreit. Dies gilt für sämtliche Kosten einer Beschlussanfechtungsklage sowie für die Vorbereitung, Einladung, Durchführung und Nachbereitung einer etwa erforderlich werdenden außerordentlichen Eigentümerversammlung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

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Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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