Die Aufgabe des Versammlungsleiters umfasst auch die Verpflichtung, die Versammlung zu beenden, also förmlich zu schließen. Es muss nämlich eine klare Abgrenzung zwischen Versammlung und etwaigen Nachgesprächen existieren. Der Zeitpunkt der Beendigung ist in die Versammlungsniederschrift aufzunehmen.

Nach Beendigung der Versammlung können keine Beschlüsse mehr gefasst werden. Ist die Tagesordnung noch nicht vollständig abgearbeitet, kann der Verwalter die Versammlung nicht von sich aus beenden. Er hat vielmehr auf eine Vertagung und Fassung eines entsprechenden Geschäftsordnungsbeschlusses hinzuwirken. Entsprechendes gilt für die Absetzung von Tagesordnungspunkten. Die Entscheidung darüber, ob bestimmte Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen oder nicht, obliegt allein den Wohnungseigentümern, nicht dem Versammlungsvorsitzenden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Beschluss, der auf die Absetzung eines von einem Wohnungseigentümer gewünschten Tagesordnungspunkts gerichtet ist, ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn hierfür nicht triftige Gründe sprechen. Notfalls muss die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.

 

Vertagung der Versammlung

Liegt es angesichts des Umfangs der Tagesordnung nahe, dass ggf. eine Fortsetzungsversammlung erforderlich ist und lädt der Verwalter bereits im Ladungsschreiben der Eigentümerversammlung zu dieser Fortsetzungsversammlung unter Angabe von Zeitpunkt und Ort, leiden die in dieser Fortsetzungsversammlung gefassten Beschlüsse nicht an einem formellen Mangel.[1]

Wird eine Erstversammlung nach Erörterung einiger Tagesordnungspunkte per Geschäftsordnungsbeschluss auf einen 7 Tage späteren Termin am selben Ort vertagt, bedarf es keiner formell neuen Einladung i. S. d. § 24 Abs. 4 WEG. Es genügt, wenn die beim ersten Termin nicht anwesenden und ggf. vertretenen Wohnungseigentümer hierüber vom Verwalter gesondert unter Angabe von Termin und Ort informiert werden. Diese Information ist zur Sicherstellung des Teilnahmerechts der Abwesenden geboten.[2]

[1] AG Friedberg, Urteil v. 31.5.2017, 2 C 1076/16, ZMR 2017 S. 838.
[2] AG Düsseldorf, Urteil v. 21.9.2020, 290a C 189/19, ZMR 2021 S. 68.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge