Die Aufgabe des Versammlungsleiters umfasst auch die Verpflichtung, die Versammlung zu beenden, also förmlich zu schließen. Es muss nämlich eine klare Abgrenzung zwischen Versammlung und etwaigen Nachgesprächen existieren. Der Zeitpunkt der Beendigung ist in die Versammlungsniederschrift aufzunehmen.

Nach Beendigung der Versammlung können keine Beschlüsse mehr gefasst werden. Ist die Tagesordnung noch nicht vollständig abgearbeitet, kann der Verwalter die Versammlung nicht von sich aus beenden. Er hat vielmehr auf eine Vertagung und Fassung eines entsprechenden Geschäftsordnungsbeschlusses hinzuwirken. Entsprechendes gilt für die Absetzung von Tagesordnungspunkten. Die Entscheidung darüber, ob bestimmte Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen oder nicht, obliegt allein den Wohnungseigentümern, nicht dem Versammlungsvorsitzenden.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Beschluss, der auf die Absetzung eines von einem Wohnungseigentümer gewünschten Tagesordnungspunkts gerichtet ist, ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, wenn hierfür nicht triftige Gründe sprechen. Notfalls muss die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.

 

Tipp: Ggf. bereits zu Fortsetzungsversammlung laden

Liegt es angesichts des Umfangs der Tagesordnung nahe, dass ggf. eine Fortsetzungsversammlung erforderlich ist und lädt der Verwalter bereits im Ladungsschreiben der Eigentümerversammlung zu dieser Fortsetzungsversammlung unter Angabe von Zeitpunkt und Ort, leiden die in dieser Fortsetzungsversammlung gefassten Beschlüsse nicht an einem formellen Mangel.[1]

[1] AG Friedberg, Urteil v. 31.5.2017, 2 C 1076/16.

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