Die Einberufung durch einen Nichtberechtigten führt zunächst zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Mangels Anfechtung können sie also durchaus bestandskräftig werden.[1] Beruft allerdings ein gänzlich außenstehender Dritter zu einer Eigentümerversammlung ein, handelt es sich nicht um eine Wohnungseigentümerversammlung, weshalb gefasste Beschlüsse Nichtbeschlüsse sind und keine Wirkung entfalten[2] bzw. nichtig sind.[3]

Beruft im Übrigen ein abberufener Verwalter, ein Verwalter dessen Amtszeit beendet ist, der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, obwohl kein Fall der Weigerung des Verwalters vorliegt oder ein Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung ein, sind die Beschlüsse nur dann erfolgreich anfechtbar, wenn sich der Einberufungsmangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, was zunächst vermutet wird. Steht allerdings fest, dass der Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einladung ebenso gefasst worden wäre, ist die Kausalität des Einberufungsmangels zu verneinen,[4] wobei die Beweislast für die fehlende Kausalität bei der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer liegt, allerdings sich auch der klagende Wohnungseigentümer nicht lediglich auf die Kausalitätsvermutung stützen darf.[5]

 

Heilung durch Vollversammlung

Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer persönlich an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.[6]

Wohnungseigentümer, die den Einberufungsmangel und somit das Anfechtungsrisiko bereits im Vorfeld der Eigentümerversammlung kennen, können mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Durchführung der Versammlung untersagen lassen.[7]

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