Auf die Tagesordnung sind des Weiteren Beschlussanträge von Wohnungseigentümern zu setzen, soweit deren Behandlung in der Wohnungseigentümerversammlung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.[1] Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wohnungseigentumsgesetz, gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jedoch jeder einzelne Wohnungseigentümer Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. Sollte sich der Verwalter weigern, der Initiative eines Wohnungseigentümers nachzukommen, ist zu beachten, dass nicht er persönlich im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG zur Ergänzung der Tagesordnung gezwungen werden kann. Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, wäre die Klage vielmehr gegen sie zu richten. In Eilfällen besteht die Möglichkeit, eine entsprechende einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO zu erwirken.

 

Ladungsfrist muss noch einzuhalten sein

Der Anspruch auf Ergänzung der Tagesordnung entfällt aber, wenn die 3-wöchige Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht mehr gewahrt und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann. Dann ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolglos.[2]

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