Zusammenfassung

 
Überblick

Die Wohngebäudeversicherung, bei der über einen Versicherungsvertrag die Hauptrisiken Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und weitere Elementargefahren abgedeckt werden können, ist die klassische Versicherungsform für Wohn- und Geschäftsgebäude, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen (Wohnungsanteil mindestens 50 %).

Wie wird versichert?

Dem Versicherungsnehmer werden 2 Deckungsmodelle angeboten. Entweder als gleitende Neuwertversicherung auf Basis einer Versicherungssumme in Preisen des Jahres 1914 oder nach dem praktischen Wohnflächenmodell.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Dieser Beitrag hat die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Grundlage.

1 Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

Im Rahmen des Produktwettbewerbs sind Deckungsunterschiede möglich

Die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010 – Wert 1914 und VGB 2010 – Wohnfläche) lösten für das Neugeschäft die bis dahin gültigen VGB 2008 ab und beinhalten gegenüber den bisherigen Bedingungen Deckungserweiterungen und Klarstellungen, aber auch Einschränkungen. Darüber hinaus ist es den einzelnen Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Deregulierung erlaubt, von den Verbandsbedingungen abzuweichen und Deckungserweiterungen zu vereinbaren.

VGB 2010 und deren wesentliche Neuerungen

In diesem Beitrag wird die Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. herausgegebenen "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010 – Wert 1914 und VGB 2010 – Wohnfläche)" und der zu diesem Bedingungswerk geschaffenen Klauseln abgehandelt. Aus Vereinfachungsgründen wird im Beitrag jedoch nur der Begriff VGB 2010 verwandt, wenn beide Bedingungen identische Formulierungen verwenden.

Die neuen VGB 2010 enthalten wesentliche Neuerungen:

  • Mehrkosten (Neuformulierung nach BGH-Urteil),
  • Integration der Gruppe weitere Elementargefahren. Versicherungsschutz muss künftig bewusst abgewählt werden, falls die Deckung nicht für nötig befunden wird (bisher im Rahmen der "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW 2008)" versicherbar).
  • Neue Zusatzbedingungen für die Absicherung von Photovoltaik-, Geothermie- sowie Solaranlagen ergänzen die Wohngebäudeversicherung.

Notwendige Zusatzdeckungen genau überlegen!

Im Rahmen der Verbundenen Wohngebäudeversicherung werden eine Reihe von weiteren Zusatzdeckungen angeboten, die im Schadensfall nicht zu einer weiteren Entlastung führen können, auf der anderen Seite jedoch laufende Kosten (Prämien) verursachen. Unter diesem Aspekt sollte auch die Notwendigkeit einer Mitversicherung beurteilt werden.

Weitere Rechtsgrundlage der Wohngebäudeversicherung

Rechtsgrundlage der Wohngebäudeversicherung ist außerdem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2008 geändert wurde. Für Neuverträge, die ab 1.1.2008 geschlossen wurden, gilt das neue VVG ab sofort. Für Altverträge, die bis zum 1.1.2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangszeit bis zum 31.12.2008 (mit dem alten VVG). Danach gilt das neue Recht.

2 Versicherte Gefahren und Schäden

2.1 Versicherungszweige

Nur ein Vertrag

Im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung kann Versicherungsschutz für verschiedene Gefahren vereinbart werden, die ansonsten (z. B. bei der Versicherung von gewerblichen Risiken) nur über mehrere Versicherungszweige abgedeckt werden können. Im Einzelnen handelt es sich um

  • die Feuerversicherung mit den Gefahren Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
  • die Leitungswasserversicherung mit den Gefahren Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden und Nässeschäden; Leitungswasser, Rohrbruch und Frost;
  • die Sturmversicherung mit den Gefahren Sturm und Hagel;
  • die Versicherung von Naturgefahren mit

    1. Sturm, Hagel;
    2. weitere Naturgefahren.

Jede der Gefahrengruppen (bis auf weitere Elementargefahren) kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe weitere Elementargefahren kann ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren Gefahren versichert werden.

2.2 Definitionen der Einzelgefahren

Damit der durch die jeweilige Gefahr gebotene Versicherungsschutz hinreichend definiert wird, enthalten die VGB 2010 Begriffsbestimmungen, die nachfolgend, soweit erforderlich, erläutert werden.

2.2.1 Brand

3 Voraussetzungen

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Wesentliche Voraussetzungen für einen Brand:

  • Feuer mit Lichterscheinung (Flamme, Glut, Glimmen),
  • kein bestimmungsgemäßer Herd (Einrichtung, die zur Erzeugung oder Nährung von Feuer bestimmt ist),
  • Ausbreitung aus eigener Kraft.

Durch diese Definition sind ungefährliche, d. h. mit keinen größeren Vermögensverlusten verbundenen Schäden von der Haftung des Versicherers ausgeschlossen.

2.2.2 Blitzschlag

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.

Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlusssc...

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