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Wohnflächenverordnung

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Am 29.10.2003 hat das Bundeskabinett die endgültige Fassung der neuen Wohnflächenverordnung (WoFlV) beschlossen, die zum 1.1.2004 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2346).

1 Praktische Bedeutung

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt gemäß § 1 WoFlV unmittelbar nur für die Berechnung der Wohnfläche bei der Durchführung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung. Hierunter versteht man staatliche Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von sozial schwachen Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum. Die Einzelheiten sind seit dem 1.1.2002 im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geregelt.

Für den frei finanzierten Wohnungsbau gilt die WoFlV dagegen nicht unmittelbar. Vorrangig ist hier immer die Parteivereinbarung. Diese dürfte in der Praxis recht selten anzutreffen sein. Grundsätzlich können Sie aber eine Berechnungsmethode vereinbaren.

Gibt es keine Parteivereinbarung, gilt nach der Rechtsprechung das ortsübliche Regelwerk, wenn es ein solches gibt. Dies dürfte eher selten zu bejahen sein, weil die Rechtsprechung dafür weitere detaillierte Voraussetzungen aufstellt.

Gibt es weder eine Parteivereinbarung noch ein ortsübliches Regelwerk, gelten folgende Vorschriften:

  • Vertragsabschluss vor 31.12.2003: §§ 42 II. BV
  • Verträge ab 1.1.2004: WoFlV

2 Berechnungsregeln

Die wesentlichen Regelungen über die Anrechnung von Raumteilen nach der WoFlV im Vergleich mit den Regelungen der §§ 42 bis 44 der II. BV sind Folgende (in alphabetischer Folge):

 
Raumteil Regelung nach WoFlV Regelung nach II. BV
Abstellraum außerhalb der Wohnung zählt nicht zur Wohnfläche wie WoFlV
Badewanne Stellfläche gehört zur Wohnfläche wie WoFlV
Balkon anrechenbar mit ¼ der Grundfläche anrechenbar bis zu ½
bauordnungswidrige Räume zählen nicht zur Wohnfläche w...

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