Durch das GEG 2024 wurde § 102 GEG ein neuer Absatz 5 angefügt.

 

§ 102 Abs. 5 GEG

(5) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben einen Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen hat, auf Antrag von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien. 2Die Befreiung erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend für Personen anzuwenden, die aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Vereinbarungen anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind.

Hiernach haben die zuständigen Länderbehörden auf Antrag des Eigentümers diesen von den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG zu befreien, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht. Sind die Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 GEG erfüllt, ist den Behörden kein Ermessen eingeräumt, dem Antrag ist stattzugeben.

3.3.1 Einkommensabhängige Sozialleistung

Die Gesetzesbegründung[1] benennt Befreiungsmöglichkeiten für die folgenden einkommensabhängigen Sozialleistungen:

  • Laufende Leistungen nach dem SGB II

    Bei den Leistungsempfängern handelt es sich um Personen, die zwischen 15 und 67 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, soweit sie sich in Deutschland aufhalten. Letztlich handelt es sich also um die Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Bürgergeld).

  • Laufende Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

    Laufende Leistungen in diesen Fällen sind Hilfen zum Lebensunterhalt im Sinne der echten Sozialhilfe. Sie ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

  • Laufende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII

    Laufende Leistungen in diesem Sinne ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Leistungsberechtigt sind Personen, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und Personen wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Laufende Leistungen nach dem SGB XIV

    Das SGB XIV regelt die Ansprüche von Personen, die durch bestimmte schädigende Ereignisse unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Potenziell anspruchsberechtigt sind auch Angehörige, Hinterbliebene und andere Personen, die den Geschädigten nahestehen oder nahestanden.

  • Laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Hilfebedürftige Asylbewerber, Geduldete und Ausländer, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, können nach diesem Gesetz Leistungen beanspruchen, etwa im Fall fehlenden oder nicht ausreichenden Erwerbseinkommens.

  • Laufende Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

    Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung bei selbst nutzenden Eigentümern für Haushalte mit geringen Einkommen.

  • Bezug des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz

    Reicht das Einkommen nicht für die ganze Familie, können Eltern bzw. Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten.

[1] BT-Drs. 20/7619, S. 96.

3.3.2 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Befreiung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 GEG ist, dass der Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen eine der vorbezeichneten einkommensabhängigen Sozialleistungen bezogen hat. Die zuständige Behörde hat den Eigentümer dann auf seinen Antrag zunächst für 12 Monate von den Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG zu befreien, also konkret von der 65 %-EE-Vorgabe.

 

Erlöschen der Befreiung

Nach § 102 Abs. 5 Satz 2 GEG erlischt die Befreiung nach Ablauf von 12 Monaten, wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage eingebaut wurde.

Kann allerdings der Heizungsaustausch innerhalb dieser 12 Monate wegen finanzieller Gründe nicht erfolgen, kann eine erneute Befreiung für 12 Monate beantragt werden, soweit die Voraussetzungen für eine Befreiung noch vorliegen.

Wie § 102 Abs. 5 Satz 3 GEG verdeutlicht, beschränkt sich die Befreiungsmöglichkeit nicht nur auf den Eigentümer, sondern erstreckt sich auch auf Personen, die aufgrund schuldrechtlicher oder dinglicher Vereinbarung anstelle des Eigentümers zum Austausch der Heizungsanlage verpflichtet sind. Zu denken ist hier in erster Linie an die Pacht, den Nießbrauch und das dingliche Wohnrecht.

 

Kein Entscheidungsermessen

Sind die Voraussetzungen von § 102 Abs. 5 Satz 1 GEG erfüllt, ist den Behörden kein Ermessensspielraum eingeräumt, die Befreiung ist vielmehr zu erteilen.

Die Bestimmung untermauert den Grundsatz, dass auch Bezieher einkommensabhängiger Sozialleistungen nicht gezwungen sind, ihr Wohneigentum veräußern zu müssen, um weiterhin bezugsberechtigt zu sein. Ausschlaggebend ist hier stets die Angemessenheit der Immobilie. So kann bei großen Grundstücken ein Teilverkauf erforderlich sein oder auch eine Teiluntervermietung der Wohnung oder des Hauses. Allgemein gilt etwa eine Eigentumswohnung als angemessen, wenn pro Person mindestens 30 m2, mindestens aber beim Ein-Personen-Haushalt 50 m2 zur Verfü...

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