Verbraucherbauverträge sind nach § 650i BGB Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Sie bedürfen nach § 650i Abs. 2 BGB der Textform. Im Gegensatz zum Bauvertrag nach § 650a BGB ist der Anwendungsbereich somit enger. Der Anwendungsbereich für die Regelungen zum Verbraucherbauvertrag schließt an die Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom 25.10.2011[1] an und hier konkret an Art. 3 Abs. 3f, Art. 6 Abs. 1a.

Neubau

Beim Neubau muss es sich um eine Errichtung eines Gebäudes oder eines Nebengebäudes hierzu handeln. Der Anwendungsbereich bezieht sich nicht nur auf Wohngebäude. Bauwerke von lediglich untergeordneter Bedeutung, wie etwa ein Carport oder Geräteschuppen, werden nicht erfasst.[2] Im Gegensatz zum Bauvertrag umfasst der Verbraucherbauvertrag keine Leistungen an Außenanlagen.

Erhebliche Umbaumaßnahme

Der Verbraucherbauvertrag setzt neben dem Neubau eine erhebliche Umbaumaßnahme an einem bestehenden Gebäude voraus. Hierunter fallen nur Maßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, wie etwa Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt.[3] Maßgeblich sind Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes.[4] Einzelne Instandsetzungs- oder Renovierungsmaßnahmen, wie der Wiedereinbau einer neuen Heizungsanlage oder die Neueindeckung eines Daches, reichen nicht aus.[5] Auch der Anbau von 2 Balkonen mit Glasdach und Außentreppe stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme dar.[6] Der Anwendungsbereich im Bereich des Bestandsbaus ist demnach denkbar klein.

[1] Richtlinie 2011/83/EU, ABl. L 304 v. 22.11.2011, S. 64.
[2] BT-Drs. 18/8486 S. 62.
[3] BT-Drs. 18/8486 S. 61.
[5] Prütting/Wegen/Weinreich/Leupertz/Halfmeier, BGB, § 650n Rn. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge