Die Beurteilung dessen, was an Kosten für die Mängelbeseitigung erforderlich ist, erfolgt zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung. Abgestellt wird insoweit auf den vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Bauherrn aufgrund sachkundiger Beratung.[1]

 

Selbstständiges Beweisverfahren

Stets sollte zur Ermittlung der erforderlichen Kosten ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt werden, dessen Kosten der Unternehmer ohnehin auch im Rahmen eines Vorschussbegehrens nach § 637 Abs. 3 BGB auszugleichen hat.

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