Die Frist zur Nacherfüllung muss "angemessen" sein, ihre Laufzeit ist also abhängig von den Maßgaben des Einzelfalls. Wird eine zu kurze Frist gesetzt, gilt die angemessene Frist als in Lauf gesetzt. Nicht ausreichend ist die Aufforderung, der Besteller möge innerhalb der ihm genannten Frist mitteilen, ob er zur Nacherfüllung bereit sei. Andererseits bedarf es der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins nicht. Der Besteller muss aber dem Unternehmer deutlich machen, dass diesem nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Hierfür sollen Formulierungen wie eine "sofortige", "unverzügliche" oder "umgehend" zu erfolgende Nacherfüllung ausreichen.[1]

 

Fristsetzung sollte erfolgen

Stets ist eine Fristsetzung mit der Aufforderung zu empfehlen, den Mangel innerhalb der Frist zu beseitigen. Gleichzeitig sollte der Unternehmer vorsorglich zur Mitteilung aufgefordert werden, ob und aus welchem Grund aus seiner Sicht die Frist zu kurz bemessen ist und welche Frist ausreichend wäre.

Verhält sich der Unternehmer dann passiv, muss der Besteller nicht nochmals eine Frist setzen, sondern kann seine weiteren Mängelrechte unmittelbar ausüben.[2]

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