Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 139/16)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13.12.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Kläger Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A) Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Kläger als Besteller gegen den Beklagten als Werkunternehmer im Zusammenhang mit Dachdeckerarbeiten an dem Objekt G.-Straße ... in S..

Unter dem 13.6.2015 unterbreitete der Beklagte den Klägern, die Eigentümer des vorgenannten Objektes sind, ein Angebot zur Durchführung von näher bestimmten Dachdeckerarbeiten. Das Angebot endete mit einem Gesamtbetrag von 40.992,90 EUR netto = 48.781,55 EUR brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 19 Anlagenband (nachfolgend AB) verwiesen. Mit dem Zusatz "pauschal, alles wie im KV A (ggfls + Fracht Fenster) für 40.500 EUR plus Mehrwertsteuer" unterzeichneten die Kläger das Angebot. Bereits zuvor am 12.6.2015 hatte der Beklagte die Arbeiten aufgenommen. Mit Schreiben vom 3.8.2015 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dieser habe eine Arbeitszeit für die Bedachungsarbeiten von ca. 4 Wochen zugesagt; mittlerweile seien 8 Wochen vergangen und die Dacharbeiten seien nur bis zur Hälfte fertig gestellt. Weiter heißt es in dem Schreiben der Kläger wörtlich:

"Leider haben auch die mehrfach geführten Gespräche nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Es wurde leider nur für ein bis zwei Tage mit mehr Personal gearbeitet. Sie selbst sind bedauerlicherweise äußerst selten dabei.

Die unzähligen Versuche das Dach dicht zu bekommen haben wir sehr geduldig und ohne Mängelrüge ertragen. Es kann etwas beschädigt werden, doch dies muss umgehend kommuniziert werden. Es kann nicht sein, dass Dachziegel von den Nachbarn ohne unser Wissen beschädigt werden und nur ein Stück Dachpappe drüber gelegt wird. Man stelle sich vor die Nachbarn würden zum Beispiel die Dachrinne reinigen und die Beschädigung feststellen, der Ärger ist dann vorprogrammiert - zumal der Nachbar ein Richter ist und über sehr gute Kontakte verfügt.

Wie kann es sein, dass schon wieder Schrauben durch die Verschalung in den sichtbaren Bereich gelangt sind. Sicher kann es mal vereinzelt passieren aber von einem Fachmann erwarten wir eine deutlich höhere Trefferquote (bei knapp 2 m2 sind vier Fehlversuche doch ein wenig zu viel des Guten) zumindest erwarten wir aber eine Kontrolle bevor die Dachziegel verlegt werden. Dies ist bei dem fehlenden Stück an der Gaube (auch dies mussten wir selbst erstellen, was an sich schon ein Mangel ist).

Durch die nicht fertiggestellten Dacharbeiten wird nun auch der Verputzer an der Ausführung seiner weiteren Arbeiten behindert. Wir fordern Sie auf, die Arbeiten ohne Unterbrechung mit mehr Mitarbeitern als bisher kurzfristig fertig zu stellen, insbesondere da Ihre a conto Anforderungen auch von uns kurzfristig beglichen wurden.

Bitte teilen Sie uns nun schriftlich einen verbindlichen Terminplan für die Restarbeiten mit."

Am 9.8.2015 sandte die Klägerin zu 2) dem Beklagten eine Wortnachricht über den Whatsapp-Dienst mit folgendem Inhalt zu (vgl. Blatt 223 AB):

"Hallo Alex! Wir sind morgen nicht zuhause. Bitte plane deine Mitarbeiter für eine andere Baustelle ein und komme nicht zu uns. Grüße Simone"

Die Kläger teilten dem Beklagten fernmündlich noch mit, auch am 11.8.2015 solle nicht gearbeitet werden, weil man noch länger im Urlaub sei. Am 12.8.2015 beauftragten die Kläger den Gutachter O.. Am 14.8.2015 kam es zu einem ersten Ortstermin, an dem der Gutachter, die Parteien und der Dachdeckermeister S. B. teilnahmen. Der Sachverständige fertigte unter dem 19.8.2015 im Anschluss an einen am 18.8.2015 stattgefundenen zweiten Ortstermin ein Gutachten (Blatt 35ff AB). Mit E-Mail vom 25.08.2015 fragte der Beklagte bei den Klägern an, wo das Gutachten bleibe und schrieb weiter:

"Hallo zusammen, da die Arbeiten an o.g. Bauvorhaben erst weitergeführt werden sollen, wenn die Aufstellung des Sachverständigen O. vorliegt, bitte ich, mir diese schnellsten zukommen zu lassen. Die Aufstellung sollte bereits Mitte letzter Woche fertig gestellt werden, bis heute liegt mir nichts vor. Da ich die Arbeiten fertig stellen möchten, bitte ich um Zusendung der Unterlagen und diesbezüglich kurzfristige Rückmeldung." (Blatt 143 AB)

Das Gutachten lag dem Beklagten spätestens am 28.08.2015 vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.8.2015 teilte der Beklagte den Klägern unter anderem Folgendes mit (vgl. Blatt 224 AB):

"Gegenstand unserer Mandatierung ist der Umstand, dass Sie gegenüber unserem Mandanten insbesondere mit Schreibe...

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