§ 633 Abs. 1 BGB verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Sachmangel

Nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist das Werk nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB dann frei von Sachmängeln,

  • wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  • für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Einem Sachmangel gleich gestellt sind nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB die Herstellung eines anderen Werks, sog. "aliud", sowie die Herstellung in zu geringer Menge.

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel liegt gem. § 633 Abs. 3 BGB vor, wenn Dritte Rechte in Bezug auf das Werk geltend machen können, die der Besteller nicht vertraglich übernommen hat, z. B. Gebrauchs-, Patent- oder Urheberrechte Dritter. Im hier maßgeblichen Bereich hat die Bestimmung keine Bedeutung.

3.1 Grundsätze

§ 634 BGB regelt die Rechte des Bestellers bei mangelhafter Werkleistung. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

 

Kenntnis des Mangels

Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm der Anspruch auf Nacherfüllung, das Recht zur Selbstvornahme nebst Ersatz- und Vorschussanspruch, die Möglichkeit des Rücktritts und das Recht zur Minderung nach § 640 Abs. 3 BGB nur dann zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Dies gilt nur bezüglich der Ersatzansprüche des § 634 Nr. 4 BGB nicht.

Mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs nach § 634 Nr. 4 Fall 1 BGB haftet der Unternehmer unabhängig davon, worin die Ursache der Mängel liegt und ob diese für den Unternehmer erkennbar waren oder ob ihn daran ein Verschulden trifft. Der Besteller muss auch lediglich die Symptome, die er für vertragswidrig hält, hinreichend deutlich bezeichnen. Den Mangel selbst muss er nicht konkret benennen.[1]

Das Recht, die Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist.[2] Dieser darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Besteller eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Unternehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist.[3] Ist der Unternehmer andererseits nicht verantwortlich und hätte der Besteller bei der im Rahmen seiner Möglichkeiten gebotenen Überprüfung feststellen können, dass er selbst für die Ursache des Mangels verantwortlich ist, kann er sich selbstverständlich schadensersatzpflichtig machen.[4]

 

Rangverhältnis

Auch wenn dem Besteller mehrere Mängelrechte zur Verfügung stehen, ist zu beachten, dass in aller Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen ist, bevor andere Mängelrechte ausgeübt werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nacherfüllung subjektiv oder objektiv unmöglich i. S. v. § 275 Abs. 1 BGB oder für den Unternehmer nach § 275 Abs. 2 BGB oder auch § 635 Abs. 3 BGB wirtschaftlich unzumutbar ist.

3.2 Haftungsausschluss

Grundsätzlich können die Parteien eines Werkvertrags die Haftung des Unternehmers beschränken oder ausschließen. Auf eine derartige Vereinbarung kann sich der Unternehmer nach § 639 BGB aber nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen hat.

Da es sich bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach h. M. (siehe insoweit Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (ZertVerwV), Kap. 3) um eine Verbraucherin nach § 13 BGB handelt, kann der Unternehmer im Formularvertrag seine Haftung ohnehin nur begrenzt ausschließen bzw. beschränken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • So kann er nach § 309 Nr. 7 a) BGB seine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit überhaupt nicht beschränken,
  • diejenige für sonstige Schäden kann er nach § 309 Nr. 7 b) BGB nicht im Fall grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes beschränken.

Von erheblicher Bedeutung ist weiter die Regelung in § 309 Nr. 8 BGB. Nach § 309 Nr. 8 a) BGB kann zunächst d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge