Wie bereits ausgeführt, verleiht § 9b Abs. 1 WEG n. F. dem Verwalter im Außenverhältnis – mit Ausnahme von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen – unbeschränkbare Vertretungsbefugnisse.[1] Darüber hinaus wird dem Verwalter gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. eine völlig konturenlose Geschäftsführungsbefugnis verliehen, die ihn im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung ermächtigt, selbstständig Maßnahmen untergeordneter Bedeutung zu ergreifen, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen.[2]

 

Was Verwalter in Zukunft beachten sollten

Da es nach Auffassung des Gesetzgebers letztendlich auf die Größe der verwalteten Gemeinschaft ankommt, was noch von untergeordneter Bedeutung ist und was nicht, sollte der Verwalter in seinem eigenen Interesse im Zweifel Beschlüsse der Wohnungseigentümer einholen und vor allem auch für einen entsprechenden Leistungskatalog im Verwaltervertrag sorgen.

Der Verwaltervertrag sollte insbesondere im Hinblick auf ein angemessenes Verwalterhonorar auch ein Verständnis der Wohnungseigentümer dafür wecken, dass dem Verwalter eine ganz erhebliche Aufgabenvielfalt obliegt – wo die Lektüre des Gesetzestextes doch ein ganz anderes Bild zu suggerieren scheint. Verwalter sollten sich nicht in die durch das WEMoG vorprogrammierten Auseinandersetzungen bzw. Unsicherheiten begeben, wann eine Verwaltungsmaßnahme zwar noch ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, aber mit einer erheblichen Verpflichtung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden ist, und wann nicht. Insbesondere sollte für eindeutige Verhältnisse gesorgt werden, was die Legitimation zum Führen von Hausgeldklagen betrifft.

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