9.2.1 Jede Baumaßnahme erfordert Beschlussfassung

Unter Geltung des WEMoG ist über jede Baumaßnahme ein Beschluss zu fassen – egal, ob es sich um eine gemeinschaftliche Maßnahme oder eine Individualmaßnahme handelt.[1] Beschlüsse, die eine bauliche Veränderung auf Grundlage des § 20 WEG n. F. zum Gegenstand haben, müssen ebenfalls – wiederum egal, ob es sich um eine gemeinschaftliche Baumaßnahme oder eine Individualmaßnahme eines oder einzelner Wohnungseigentümer handelt – im Ladungsschreiben ausreichend angekündigt werden. Dem Informationsinteresse der Wohnungseigentümer muss vor Beschlussfassung ausreichend Rechnung getragen werden. Insoweit ist es auch erforderlich, ihnen im Vorfeld benötigte Informationen zukommen zu lassen. Wie auch bei Maßnahmen der Erhaltungs- bzw. Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, müssen insbesondere Vergleichsangebote mit dem Ladungsschreiben übersandt werden, wenn die Maßnahme gemeinschaftlich durchgeführt werden soll.

[1] Siehe Beschlussfassung.

9.2.2 Dokumentation der Abstimmungsergebnisse

Insbesondere mit Blick auf die künftige Kostenverteilung der Baumaßnahmen, wird es in aller Regel erforderlich werden, das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer zu dokumentieren, also zumindest in Textform festzuhalten. Zwar werden die Kosten von baulichen Veränderungen nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. dann unter sämtlichen Wohnungseigentümern unabhängig von ihrem Abstimmungsverhalten verteilt, wenn die bauliche Veränderung mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wird, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

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