Die politische und wirtschaftliche Diskussion um Wege und Mittel zur Energiewende dreht sich bisher im Wesentlichen um 3 Energieträger. Nämlich die Solar-, die Wind- und die Biomasseenergie. Wasserstoff spielte in diesen Diskussionen keine große Rolle. Das war verständlich, denn die Herstellung und Speicherung von Wasserstoff wirft nach wie vor technische Probleme auf. Zudem benötigt die Herstellung von Wasserstoff viel Strom. Die Herstellung von Wasserstoff ist daher nur dann umweltgerecht, wenn der benötigte Strom aus grünem Wasserstoff, d. h. aus Wasser oder anderen erneuerbaren Energien wie Wind und Solar hergestellt wird. Fossil erzeugter Wasserstoff würde dagegen eine hohe Menge an Treibgasemissionen verursachen. Bei der Erzeugung von grünem Wasserstoff über die Elektrolyse von Wasser mit Strom aus erneuerbaren Energien entstehen hingegen keine Treibhausgasemissionen.

Neues Gesetz: Privilegierung von Herstellung und Speicherung von Wasserstoff

Das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 4.1.2023 hat nun aber zum 1.1.2023 einen neuen § 249a BauGB in das Baugesetzbuch eingefügt. Er privilegiert Vorhaben, die der Herstellung und der Speicherung von Wasserstoff dienen und zu Windenergie oder Fotovoltaikanlagen hinzutreten. Von der Privilegierung i. S. d. § 249a BauGB umfasst sind alle Anlagenteile, die der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dienen. Neben dem Elektrolyseur selbst und dem notwendigen Wasserstoffspeicher können dies Steuerungsmodule oder Kühlungen sein. Auch die Ergänzung der Anlage um einen Batteriespeicher fällt unter den Wortlaut der Privilegierung, sofern dieser die Funktion hat, die von der Wind- oder Solarenergieanlage zur Verfügung gestellte Energie effektiver für die Zwecke der Wasserstoffherstellung zu nutzen.

Regelungsinhalt des neuen § 249a BauGB

Im Einzelnen regelt § 249a Abs. 1 BauGB Wasserstoffvorhaben im Bezug zu einer Windenergieanlage. Es muss ein räumlich funktionaler Zusammenhang mit einer vorhandenen Windenergieanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestehen. § 249a Abs. 2 BauGB privilegiert Wasserstoffvorhaben, die sich an Fotovoltaikanlagen an bestimmten Verkehrswegen (s. dazu § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB) anlehnen.

Schließlich privilegiert § 249a Abs. 3 BauGB Wasserstoffvorhaben, die das Hinzutreten eines Elektrolyseurs zu einer bestehenden mittels Bebauungsplan errichteten Anlage im bisherigen Außenbereich ermöglichen soll.

Wasserstoffvorhaben bisher ein Nischenprodukt

Wasserstoffvorhaben sind bislang im Rahmen der Energiewende eher ein Nischenprodukt. Es ist aber davon auszugehen, dass sie deutlich an Bedeutung gewinnen werden. Es zeigt sich schon heute, dass ein alleiniges Abstellen auf Wind, Wasser und Biomasse nicht garantieren kann, dass eine konstante und gleichmäßige Strommenge vorhanden ist. Den Ausgleich besorgten bisher Gas- und Kohlekraftwerke sowie Kernkraftanlagen. Die Bundesregierung will auf Gas und Kohle möglichst schnell verzichten, für die Kernkraft hat sie bereits dieses Jahr ein Ende gesetzt. Während andere europäische Länder vor allem mit Kernkraft weiterhin den notwendigen Ausgleich schaffen wollen, müssen in Deutschland andere Möglichkeiten gesucht werden, um Nutzungsengpässe auszugleichen. Das gilt nicht nur für Mangellagen, es gilt erst recht für ein Überangebot an Strom. Gerade dann macht es Sinn, den Strom statt ins Stromnetz an einen in der Nähe befindlichen Elektrolyseur zu leiten und dort zu speichern und erst bei Bedarf wieder in das Netz einzugeben.

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