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Wald- und Baumbesitz (Verkehrssicherung) / 1 Haftung bei Wald- und Forstbesitz

Dr. Michael Cirullies
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Auch die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers umfasst (nur) diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Da eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist, muss der Pflichtige nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen.

Vor diesem Hintergrund entschied der BGH[1], dass der private Waldbesitzer i. d. R. nicht für die Verletzung eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast haftet.

 
Praxis-Beispiel

Schaden durch Astbruch

Als die Klägerin bei warmem Wetter und leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch den Wald ging, brach von einer neben dem Weg stehenden Eiche ein langer Ast ab und traf sie am Hinterkopf mit der Folge einer schweren Hirnschädigung. Sie nahm die Waldbesitzerin und deren Angestellten, einen für den Bereich des Waldgrundstücks zuständigen Diplom-Forstwirt, auf Schadensersatz in Anspruch.

Doch der BGH hat eine Haftung der Beklagten verneint. Nach der im Einklang mit § 14 BWaldG erlassenen landesrechtlichen Vorschrift des § 25 LWaldG des Saarlandes sei das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschehe jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden müsse, sollten dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen laut BGH insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs sei dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie werde nicht deshalb, weil ein gesc...

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